Überweisungen aus dem Ausland – Aktuelle Probleme

Zahlreiche Bankkunden klagen in den letzten Monaten darüber, dass Überweisungen, die sie aus dem Ausland erreichen sollen, nicht auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben werden.

Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Meist betrifft es Überweisungen aus dem EU-Ausland, also aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

In manchen Fällen werden die Bankkunden zunächst von ihrem Kreditinstitut informiert, dass eine Überweisung aus dem Ausland eingegangen ist und zugleich erfolgen Nachfragen zur Herkunft bzw. Verwendung der Gelder. In diesem Fall kann es pragmatisch sein, der Bank oder Sparkasse die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine zeitnahe Gutschrift zu erreichen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall ohne Weiteres möglich, etwa wenn durch die Weitergabe der Informationen Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werde müssten oder eine berufsrechtliche Schweigepflicht verletzt werden würde.

In anderen Fällen lehnt das Kreditinstitut die Gutschrift per se ab und überweist den Betrag an die Bank des Einzahlers zurück. Manchmal erfolgt dies sogar ohne Information des Bankkunden.

Eine weitere Fallkonstellation stellt das Zurückhalten der Überweisung durch die Korrespondenzbank dar. Hier sind oft zunächst aufwendige Erkundigungen erforderlich, wo der Betrag verblieben ist und aus welchem Grund die Korrespondenzbank diesen zurückhält oder wieder an den Einzahler zurücküberweist.

In den beschriebenen Fällen können unterschiedliche Gründe für die Zurückhaltung der Überweisung vorliegen.

Das Verhalten der Empfängerbank oder der Korrespondenzbank kann darauf beruhen, dass das jeweilige Kreditinstitut befürchtet, durch die Gutschrift bzw. Weiterleitung des Geldbetrages gegen Sanktionsvorschriften zu verstoßen. Es kann sich auch um einen Verdacht der Geldwäsche handeln, den das Kreditinstitut dann gemäß § 43 Abs. 1 GWG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Finance Intelligence Unit“ – FIU – melden muss. Die Weiterleitung des Betrages muss in diesem Fall nach Ablauf des dritten Werktages erfolgen, soweit die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Weiterleitung nicht untersagen.

Es gibt jedoch auch vermehrt Fälle, in denen das Kreditinstitut schlicht mitteilt, die Weiterleitung bzw. die Gutschrift erfolge aus geschäftspolitischen Gründen, also aus internen Erwägungen, nach denen eine Transaktion als nachteilig für den Ruf des Kreditinstituts oder generell als für die geschäftliche Ausrichtung des Kreditinstituts unerwünscht erscheint. In diesen Fällen fehlt es in der Regel an einer rechtlichen Grundlage für die Verweigerung der Durchführung einer Transaktion.

Grundsätzlich gilt, dass ein Kreditinstitut verpflichtet ist, einen eingehenden Überweisungsbetrag dem Empfänger unverzüglich gutzuschreiben. Wenn kein rechtlicher Grund vorliegt, der das Kreditinstitut zur Zurückhaltung des Betrages ermächtigt, kann die unverzügliche Gutschrift gemäß § 675 t BGB verlangt werden.

Schließlich gibt es auch Fälle, in denen eine bereits erfolgte Gutschrift auf dem Konto des Empfängers von der Bank wieder rückgängig gemacht wird und der Betrag wieder zurücküberwiesen wird, ohne dass der Bankkunde eine entsprechende Weisung erteilt. In diesen Fällen liegt in der Regel eine unauthorisierte Zahlung vor, welche das Kreditinstitut gemäß § 675 U BGB rückgängig zu machen verpflichtet ist, indem es den unauthorisiert abgebuchten Betrag wieder gutschreibt.

In allen vorbeschriebenen Fällen ist meist schon deshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich, um überhaupt die Gründe für die Nichtausführung einer Überweisung zu erfahren und auf dieser Basis die weiteren Handlungsoptionen auszuloten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht Ingo M. Dethloff ist bereits mit zahlreichen derartigen Fällen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich befasst. Er verfügt über eine breite Erfahrung bei entsprechenden Sachverhalten auch im Zusammenhang mit der Anwendung von Sanktionen. Betroffene können auf Anfrage eine kostenfreie Ersteinschätzung mit der Information über die weiteren Handlungsmöglichkeiten und die hierfür anfallenden Kosten erhalten.

Libor, Euribor, Eonia: Änderung der Referenzzinssätze – IBOR-Sätze werden durch RFR ersetzt

In einem langjährigen Reformationsprozess wurden weltweit neue Referenzzinssätze bestimmt, welche die bisherigen Interbanken-Referenzzinssätze wie namentlich Libor und Euribor ersetzen werden bzw. bereits an ihre Stelle getreten sind.

 

Es handelt sich bei diesen IBOR-Zinssätzen um Zinssätze, zu denen sich Banken untereinander Geld leihen. Der Libor (London Interbank Offered Rate) wurde seit Mitte der 1980er Jahre an jedem Bankarbeitstag vormittags von der British Bankers‘ Association (BBA) in London festgelegt. Der Euribor (Euro Interbank Offered Rate) stellt den entsprechenden täglich ermittelten Zinssatz im Euroraum dar.

 

Hintergrund für die Änderungen sind insbesondere die in früheren Jahren bis 2012 erfolgten Manipulationen der Referenzzinssätze durch an den entsprechenden Panels beteiligte Banken. Mehrere Banken wurden mit Milliarden-Geldbußen belegt, darunter auch ein großes deutsches Kreditinstitut.

 

Von den Referenzzinssätzen sind zahlreiche Kapitalmarktprodukte abhängig. So stellen Libor oder Euribor für Anleihen, Swaps und diverse Derivate eine variable Rechengröße dar, die Vertragsbestandteil von Millionen Verträgen ist. Auch in vielen Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz werden diese Zinssätze als Berechnungsgrundlage vereinbart.

 

Die Interbanken-Referenzzinssätze werden nunmehr durch sogenannte Risk-free-Rates = RFR ersetzt. Diese werden von den Zentralbanken veröffentlicht. In den USA wird der Libor ersetzt durch die Secured Overnight Financing Rate (SOFR), in Großbritannien gilt nun die Sterling Overnight Interbank Average Rate (SONIA, in der Schweiz die Swiss Average Rate Overnight (SARON).

 

Anstatt des Euribor wird nunmehr bei Neugeschäften der €STR (euro short-term rate) verwendet. Dieser Zinssatz wird durch die Europäische Zentralbank bestimmt. Er beruht auf der Statistik der täglichen Geldmarkttransaktionen. Hierzu heißt es in der Information der Europäischen Zentralbank u.a.:

 

The €STR is based entirely on daily confidential statistical information relating to money market transactions collected in compliance with the Money Market Statistical Reporting (MMSR) Regulation.

The list of MMSR reporting agents is provided on the MMSR webpage. There are four national central banks assisting the ECB in the collection of the input statistical information: the Deutsche Bundesbank, the Banco de España, the Banque de France, and the Banca d’Italia.

 

Neugeschäfte werden ab 2022 nur noch zu den neuen Zinssätzen angeboten. Für die Umstellung bestehender Verträge hat die ISDA (International Swaps and Derivates Association) sogenannte Fall-Back-Protokolle entwickelt, denen bereits zahlreiche Institutionen zugestimmt haben.

 

Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, auf welcher Grundlage und zu welchen Bedingungen bestehende Verträge, welche nicht unter die Fall-Back-Klauseln fallen, umgestellt werden.

 

Für Anleger, welche in Finanzprodukte investiert haben, die von der Umstellung betroffen sind, können sich in dieser Situation ggf. neue Verhandlungsmöglichkeiten ergeben. Evtl. kann auch, wenn von einem Vertragspartner gewünscht, eine vorzeitige Vertragsbeendigung erzielt werden.

 

Betroffene Anleger, die mit einer Vertragsanpassung konfrontiert werden, welche möglicherweise Nachteile enthält, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Verbraucherbauvertrag – Widerruf von Hausvertrag möglich!

Bauwillige Familien und andere, die ein Eigenheim errichten möchten, schließen häufig einen Werkvertrag über die komplette Errichtung eines Fertighauses ab, auch Hausvertrag genannt. Oft findet der Vertragsschluss in einem besonders ansprechenden Ambiente, so z.B. in einem Musterhaus statt, wo den Interessenten eindrücklich die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung eines Eigenheims aufgezeigt werden. Viele reagieren hier kurz entschlossen und unterzeichnen einen Hausvertrag über ihr vermeintliches Traumhaus. In manchen Fällen kommen den Betroffenen jedoch in den Tagen danach Zweifel, ob die Entscheidung nicht etwas übereilt war, und ob bereits alle Voraussetzungen gewährleistet sind, um einen Hausbau in Auftrag zu geben. Eine Lösung vom Vertrag war dann in der Vergangenheit schwierig und die Baufirma verlangte oft eine Schadenspauschale, etwa in Höhe von 10% des Vertragspreises.

Dieser Situation hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 besondere Regelungen über den Bauvertrag für private Bauherren in den §§ 650i ff. des Kapitels 3 (Verbraucherbauvertrag) des Untertitels 1 (Werkvertrag), des Titels 8 (Dienstvertrag und ähnliche Verträge) des Abschnitts 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) des Buches 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB eingeführt hat.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurden besondere Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag eingeführt und das Widerrufsrecht für diesen in § 650l und § 356e BGB gesondert geregelt.

Danach muss Verbrauchern, die einen Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses abschließen, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt werden. Über dieses Widerrufsrecht muss ordnungsgemäß belehrt werden, ansonsten beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Das Widerrufsrecht besteht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsschluss. Wann genau der Vertragsschluss erfolgt, richtet sich nach den Vorschriften des BGB über Angebot und Annahme sowie ggf. nach besonderen Regelungen des Bauvertrages. So halten manche Baufirmen in ihrem Vertragsformular fest, dass der Vertrag erst mit Zugang einer schriftlichen Bestätigung durch die Baufirma zustande kommt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Frist erst zu laufen, wenn den Verbrauchern die Vertragsbestätigung zugegangen ist.

Wurde keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. In diesem Fall kann der Widerruf auch noch ein Jahr und vierzehn Tage nach Vertragsschluss erklärt werden.

Selbst wenn der Widerruf nach mehr als einem Jahr dann nicht mehr möglich ist, gibt es oft noch andere Argumente, um sich von einem Hausvertrag zu lösen. Dies kann etwa die fehlerhafte Aufklärung vor Vertragsschluss über mögliche Kosten und weitere Risiken sein oder eine fehlende Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile. In manchen Fällen fehlt es schlicht an einem wirksamen Vertragsschluss, da die Bestätigung der Baufirma nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugegangen ist, oder eine Konstellation vorliegt, in welcher der Hausvertrag im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb der notariellen Beurkundung bedarf.

Rechtsanwalt Dethloff hat bereits Dutzende von Hausverträgen geprüft und vertritt zahlreiche Betroffene, die sich von einem Hausvertrag lösen wollen. Hier wurden schon vielfach außergerichtliche Erfolge erzielt. Betroffene, denen eine Schadensersatzforderung der Baufirma droht, sollten diese nicht ungeprüft akzeptieren, sondern sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen.

Urteil des BGH II ZR 199/17 – Existenzvernichtender Eingriff bei Verschmelzung

Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung vom 6. November 2018, II ZR 199/17, einerseits die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff bestätigt und zum anderen bislang nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen näher erörtert. Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei die Ausführungen zu den Voraussetzungen an § 826 BGB bei einem existenzvernichtenden Eingriff.

 

Der Fall:

Eine bereits überschuldete GmbH wurde auf eine andere GmbH verschmolzen, wobei letztere ebenfalls kurz darauf insolvent wurde. Die Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft wurden nun von dem Insolvenzverwalter  auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Forderung wurde mit einer  Differenzhaftung im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung nach § 55 UmwG i.V.m. § 56 Abs. 2, § 9 Abs. 1 GmbHG begründet, aber auch mit einem Haftungsanspruch aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs. Erstinstanzlich sowie durch das Berufungsgericht sind die Forderungen vollumfänglich abgewiesen worden. Die Revision hatte jedoch im Hinblick auf die letztgenannte Begründung Erfolg.

 

Die Problematik:

Die bislang vom BGH ausdrücklich offen gelassene, vgl. Urteil vom 12. März 2007, II ZR 302/05, und in der Literatur umstrittene Frage, ob eine Differenzhaftung bei der Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen Kapitalerhöhung gemäß § 55 UmwG bei dem übernehmenden Rechtsträger in Betracht kommt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr verneint. Der Leitsatz hierzu lautet:

 

„Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger trifft bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers keine Differenzhaftung.“

 

Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in einer solchen Konstellation als grundsätzlich möglich bejaht. Nach den Ausführungen des Gerichts kann ein existenzvernichtender Eingriff dann vorliegen, wenn „das Prinzip der Vermögenstrennung und die Bindung des Vermögens der Schuldnerin zur vorrangigen Befriedigung ihrer Gläubiger“ … „missachtet“ wird. Eine diesbezügliche Gefahr sieht der Bundesgerichtshof insbesondere dann, wenn im Rahmen der Verschmelzung Verbindlichkeiten einer insolvenzreifen Gesellschaft auf eine andere übertragen werden. In dem diesbezüglichen Leitsatz des BGH heißt es:

 

„Ein existenzvernichtender Eingriff kann darin liegen, dass die Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden Rechtsträgers als Gestaltungsmittel für dessen liquidationslose Abwicklung eingesetzt und hierdurch die Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers herbeiführt oder vertieft wird.“

 

In dem Urteil werden die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff bestätigt, vgl. BGH,  Urteil  vom  16. Juli 2007, II  ZR  3/04, „Trihotel“; Urteil  vom 28.  April  2008, II ZR  264/06, „Gamma“; Urteil vom 9.Februar  2009, II ZR  292/07, „Sanitary“.

 

Neu ist, dass der Bundesgerichtshof die Übertragung von Verbindlichkeiten im Rahmen der Verschmelzung einer insolvenzreifen GmbH auf eine andere Gesellschaft ausdrücklich als Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Liquidationsverfahrens qualifiziert und daher ggf. als  existenzvernichtenden Eingriff wertet. Zugleich sieht der BGH auch aus der Perspektive des übernehmenden Rechtsträgers den Grundsatz der Vermögenstrennung durchbrochen, wenn die liquidationslose Abwicklung der insolventen Gesellschaft zu Lasten des Vermögens der des übernehmenden Rechtsträgers geht, vgl. Rn. 44 des Urteils.

 

Schließlich hat der BGH in Anlehnung an die herrschende Auffassung in der Literatur festgestellt, dass der Vorteil, den Gesellschafter durch ein solches Vorgehen erlangen, weder der Art noch der Höhe nach demjenigen Nachteil entsprechen muss, den die Gesellschaft dadurch erleidet. Folglich ist es für die Annahme eines existenzvernichtenden Eingriffs nicht erforderlich, dass der entsprechende Akteur einen unmittelbaren monetären Vorteil erhält, sondern es reicht aus, dass dieser sich durch die Verschmelzung einem gesetzlich vorgesehenen Liquidationsverfahren entzieht.

 

Fazit:

Das Urteil kann für Verschmelzungen von Unternehmen jeder Rechtsform Relevanz entfalten. Es kann auch für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Bedeutung sein, bei denen die möglichen Nachteile für Gläubiger im Falle einer liquidationslosen Auflösung erst Recht auf der Hand liegen. Betroffene Gläubiger können neben dem Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 22 UmwG gegen den übernehmenden Rechtsträger auch Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Akteure gemäß § 826 BGB geltend machen.

 

CFD, Forex und binäre Optionen – Schadensersatz bei Verlusten?

In den letzten Jahren werden verschiedene Handelsplattformen zum Handeln von Forex (FX, Currency Exchange, Foreign Currency, Devisen), CFD (Contract for Difference) und Binären Optionen immer populärer. Immer mehr Menschen nehmen die Möglichkeit wahr mit einfachen Bedienungselementen, welche von den Handelsplattformen (sogenannten Brokern) zum Handeln (Traden) angeboten werden. Für viele war das Handeln an der Börse ein sehr komplexes Thema, welches außerdem große Geldressourcen benötigt. Die Handelsplattformen werben damit, genau diese Probleme vermeintlich zu lösen und das Verdienen an der Börse für jedermann möglich und zugänglich zu machen.

So schön das Werbeversprechen vieler Handelsplattformen (Broker) klingt, birgt der Handel mit derartigen Finanzinstrumenten hohe Risiken. Dabei steckt das Risiko nicht nur in den Finanzinstrumenten an sich, welche von Ihrer Beschaffenheit meist hochspekulativ sind und ein hohes Verlustrisiko bis zum kompletten Verlust der Einlagen beinhalten. Auch durch die Handelsplattformen selbst kann sich je nach Organisationsstruktur und Zuverlässigkeit der Akteure das Risiko erhöhen.

Handel mit CFD’s

Besonderer Beliebtheit erfreut sich in den letzten Jahren der Handel mit CFD‘s. Ein CFD (Contract for Difference), zu deutsch: Differenzvertrag oder Differenzkontrakt, ist ein derivatives Finanzinstrument. Dabei vereinbaren zwei Parteien während der Laufzeit des Geschäfts den Austausch von Wertentwicklungen und Erträgen eines Basiswerts gegen Zinszahlungen. Die CFD’s reflektieren damit (meist stark gehebelte) Kursentwicklungen des zu Grunde liegenden Basiswertes (Basiswerte können dabei z.B. Aktien, Rohstoffe u.a. sein), diese werden anders als Aktien auch nicht an der Börse, sondern außerbörslich gehandelt und unterliegen aus diesem Grund einer weniger strengen Regulierung, was das Handeln mit den Finanzinstrumenten noch riskanter macht.
Die CFD’s dienen als derivative Finanzinstrumente in erster Linie zur Absicherung gegen Kursschwankungen, werden aber mithilfe von verschiedenen Handelsplattformen auch spekulativ eingesetzt, wobei in diesem Zusammenhang über die Gefahr des Totalverlusts hinaus ggf. auch das Risiko von erheblichen Nachschusspflichten besteht.

Nachschusspflicht beim Handel mit CFD’s

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat seit dem 08. Mai 2017 durch eine Verfügung die Nachschusspflicht bei dem Handel mit CFD’s für Privatkunden ausgeschlossen. Dies hat einerseits zur Folge, dass man als privater „Hobby-Trader“ nicht mehr über sein Margin (Sicherheitsleistung) nachzahlen muss, aber es zwingt die Handelsplattformen (Broker) auch dazu, dass offene Positionen, bei denen aufgrund von ggf. auch nur kurzfristigen Kursschwankungen die Positionen geschlossen werden müssen, sodass das Risiko des Totalverlustes umso mehr steigt.

Der Ausschluss der Nachschusspflicht gilt nicht für professionelle Anleger. Häufig bieten die Plattformen neuen oder bereits bestehenden Kunden an, sich als professionelle Anleger zu registrieren bzw. hochstufen zu lassen. Als professioneller Anleger oder Trader erhält man im Gegenzug meist höhere Gewinnmargen infolge von größeren Hebelwirkungen und geringeren Gebühren pro Transaktion. Die Nachschusspflicht kann aber ein erhebliches Kostenrisiko mit sich führen, wessen sich viele Trader nicht bewusst sind.

Schwarze Schafe unter den Handelsplattformen

Infolge der immer größer werdenden Popularität und einer nicht so strengen Regulierung gibt es immer mehr Handelsplattformen, welche den Handel mit CFD, Forex und binären Optionen anbieten. Meist handelt es sich dabei um Firmen mit Sitz in Zypern, was bei Streitigkeiten und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oft ein großes Hindernis darstellen kann.
Trotz der Tatsache, dass viele Broker einen deutschen Internettauftritt und Kundenbetreuung in deutscher Sprache anbieten, haben die Firmen meist keinen tatsächlichen Sitz in Deutschland und beschäftigen einen externen Dienstleister mit der telefonischen Kundenbetreuung, was bei vielen Tradern ein grundsätzliches Vertrauensverhältnis schafft, welches allerdings oftmals unbegründet ist.
Die Geltendmachung der Ansprüche muss nämlich im Streitfall in der Regel gegen das Unternehmen mit seinem Sitz im Ausland erfolgen, was die Vollstreckung deutlich erschwert. Die BaFin warnt sogar ausdrücklich vor nicht lizensierten Anbietern, welche keine Erlaubnis haben, ihre Geschäfte auf dem deutschen Markt zu betreiben und betont ein hohes Risiko des Verlustes von Einlagen der Anleger.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät seit vielen Jahren Mandanten, die durch Verluste auf Handelsplattformen finanziellen Schaden erlitten haben. Schadensersatzansprüche können sich im Einzelfall etwa aus fehlenden oder unzureichenden Risikohinweisen, aus einer fehlerhaften Wiedergabe von Kursverläufen oder aus deliktischem Verhalten von Anbietern ergeben. Betroffene Anleger, welche den Eindruck gewonnen haben, dass sie zu Unrecht wirtschaftliche Einbußen auf Handelsplattformen erlitten haben, sollten mögliche Ansprüche fachanwaltlich prüfen lassen.

Vermögensverwaltung – Urteil des Landgerichts Dortmund erstritten!

Gerichtsurteile, mit denen Vermögensverwalter zur Schadensersatzleistung verpflichtet werden, sind bislang relativ selten. Dies mag damit zusammenhängen, dass die Vermögensverwaltung meist auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens und allseitiger Verschwiegenheit stattfindet, weshalb eine Auseinandersetzung vor öffentlichen Gerichten nach Möglichkeit vermieden wird.

Anleger, die mit der Vermögensverwaltung unzufrieden sind, weil etwa der Vermögensverwalter sich nicht an ihre Vorgaben für die Geldanlage gehalten hat und sie dadurch Verluste erlitten haben, sollten jedoch eine genaue Prüfung und ggf. auch eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen. Dies zeigt die jüngst ergangene Rechtsprechung. So hat kürzlich das Landgericht Dortmund einen Vermögensverwalter zur Schadensersatzleistung verurteilt, der die Gelder des Auftraggebers zumindest teilweise nicht in Übereinstimmung mit dessen Anlagezielen eingesetzt hatte. Den durch die Vermögensverwaltung verursachten Verlust von rund 10% der verwalteten Gelder muss der Verwalter nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. März 2018 nun ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Pflichten von Vermögensverwaltern ergeben sich in erster Linie aus den vereinbarten Anlagerichtlinien. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997, XI ZR 260/96, zu den Pflichten des Vermögensverwalters ausgeführt:

„Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens eines Kunden in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund des Vertrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, dh. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen. Ob der Verwalter dabei freies Ermessen genießt oder nicht, richtet sich danach, ob die Parteien Anlagerichtlinien vereinbart haben. Ist letzteres der Fall (vgl. den bei Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht Rdn. 8.78 mitgeteilten üblichen Auftragswortlaut), so muß sich der Verwalter bei seinen Entscheidungen im Rahmen der Richtlinien halten (Kienle in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 111 Rdn. 17 f.; Schäfer in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 28 Rdn. 51; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 12 Rdn. 39 ff.; Schäfer WM 1995, 1009, 1010; Schwennicke WuB I G 9. – 1.97). Andernfalls ist er dem Kunden wegen positiver Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages schadensersatzpflichtig“.

Diese Grundsätze hat das Landgericht Dortmund durch Urteil vom 22. März 2018 nunmehr in einem Fall zur Anwendung gebracht, in dem der Anleger sein Vermögen mit einem kurzfristigen Anlagehorizont werterhaltend anlegen wollte. Der Vermögensverwalter investierte gleichwohl u.a. in Aktien. Nach Einschätzung des Landgerichts hat der Vermögensverwalter seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Das Landgericht Dortmund wies außerdem darauf hin, dass ein Vermögensverwalter bei  aus seiner Sicht widersprüchlichen Angaben des Anlegers dazu verpflichtet ist, nachzufragen. Das Gericht hat insoweit wörtlich ausgeführt:

„Da der Kläger Anlagerichtlinien erteilte, die sich nach dem Verständnis des Beklagten von der Risikoklassifizierung zwingend als widersprüchlich darstellen mussten, war dieser nicht berechtigt, nach freiem Belieben zu entscheiden, welche der beiden entgegengesetzten Anlagerichtungen nun tatsächlich eingeschlagen werden soll. Er durfte deshalb nicht einfach von einer „risikobewussten“ Anlagestrategie des Klägers ausgehen, ohne zuvor den aus seiner Sicht offenkundigen Widerspruch durch Nachfrage beim Kläger aufzuklären.“

Betroffene Anleger, deren Anlagevorgaben von dem Vermögensverwalter nicht korrekt umgesetzt wurden und denen aufgrund der Vermögensverwaltung Verluste entstanden sind, sollten daher mögliche Schadensersatzansprüche fachanwaltlich prüfen lassen.  Das von Rechtsanwalt Dr. Lindemann für die Kanzlei Dethloff erstrittene Urteil des Landgerichts Dortmund zeigt nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Lindemann und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff exemplarisch auf, dass Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung nicht einfach hingenommen werden müssen, sondern, dass die fachkundige anwaltliche Vertretung sich durchaus lohnen kann.

Kryptowährungen / virtual currency – Schadensersatz bei Verlust?

Viele Anleger die vor Kurzem, insbesondere im Jahr 2017, Geld in Kryptowährungen angelegt haben, mussten nach den bisherigen Höchstständen Ende 2017 bei vielen virtuellen Währungen einen jähen Absturz der Kurse beobachten.

Diejenigen, welche bei einem sehr hohen Kurs gekauft haben und ggf. nach erheblichen Kursverlusten zur Vermeidung weiteren Schadens bereits wieder verkauft haben, fragen nun, ob sie auf den Verlusten sitzen bleiben, oder ob es eine Möglichkeit gibt, den entstandenen Schaden zu kompensieren.

Für mögliche Schadensersatzansprüche bei Verlusten infolge von Geschäften mit Kryptowährungen gibt es unterschiedliche rechtliche Ansatzpunkte.

Zum einen gibt es Betrugsfälle, wenn etwa eine neu auf den Markt gebrachte Kryptowährung – sogenanntes ICO = Initial Coin Offering – tatsächlich keine Kryptowährung darstellt, sondern das Geld für eigene dubiose Zwecke der Anbieter verwendet wird. Einem solchen Verdacht beispielsweise die Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem größeren Fallkomplex nach.

Vor Betrug im Rahmen von ICO´s warnt auch die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), vgl. etwa unter: https://www.bafin.de/

In Betrugsfällen kann ein Schadensersatzanspruch gegen die handelnden Personen gemäß § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB bestehen.

In vielen Fällen der grundsätzlich legalen – bislang allerdings kaum spezifisch geregelten – Vermittlung von Kryptowährungen über diverse Internetplattformen kann jedoch ebenfalls die Frage der Schadensersatzpflicht aufkommen.

Die Aufklärungspflichten der Anbieter von virtuellen Währungen, auch als „Token“ bezeichnet, richten sich insbesondere danach, wie die angebotenen Krypowährungen rechtlich einzuordnen sind. Nach den aktuellen Vorgaben der Bafin ist dies in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Anbieter müssen eine solche Prüfung mit den daraus folgenden Risiken und Pflichten eigenverantwortlich vornehmen.

Die Bafin hat hierzu ein Hinweisschreiben vom 20. Februar 2018 veröffentlicht,
https://www.bafin.de/

welches mit einer aktuellen Mitteilung vom 15. März 2018 erläutert wird. In der Mitteilung heißt es u.a.:
„Kernaussage des Hinweisschreibens ist, dass die BaFin bei Token im Einzelfall prüft, ob es sich um Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) oder der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II), ein Wertpapier im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) handelt. Wegen der zahlreichen am Markt auftretenden Ausgestaltungen von Token wäre eine allgemeingültige Aussage zu deren Rechtsnatur zu pauschal. Ohne Prüfung aller individuellen Umstände und Merkmale ist es nicht möglich, eine aufsichtsrechtliche Einordnung vorzunehmen.“

Je nachdem, in welche Kategorie die einzelne virtuelle Währung fällt, können entsprechende Hinweis- und Aufklärungspflichten der Anbieter und Vermittler entstehen. Werden diese verletzt, so kann der betroffene Anleger ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.

Entscheidend für den Umfang und die Intensität der erforderlichen Aufklärung sind damit letztlich die jeweilige Ausgestaltung der virtuellen Währung und deren spezifische – auch und gerade mit der neuen Technologie – verbundene Risiken. Hierzu werden aller Voraussicht nach die Einzelheiten erst durch künftige gesetzliche Regelungen und Gerichtsentscheidungen ausgearbeitet werden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dethloff spricht die technologische Neuerung, welche namentlich im Wege der Blockchain-Technologie das Angebot bisher völlig unbekannter Finanzprodukte ermöglicht, für die Notwendigkeit einer hohen Aufklärungsintensität, welche gerade in der Euphorie der letzten Jahre, als ein scheinbar unaufhaltsamer Kursanstieg zu beobachten war, oftmals aus dem Blickfeld geraten sein dürfte.

Anleger, die mit virtuellen Währungen oder gar damit verbundenen Betrugsfällen Verluste erleiden mussten, sollten daher mögliche Schadensersatzansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Hilfe bei Abgasskandal: Autokredit widerrufen

Wer einen Pkw erworben hat, der überhöhte Schadstoffwerte aufgrund von manipulierter Software aufweist, kann oftmals durch einen einfachen Trick die Rückgabe des Fahrzeugs erreichen: Durch den Widerruf des Darlehensvertrages.

Dies funktioniert in solchen Fällen, wenn der Fahrzeugkauf direkt beim Händler oder in Zusammenarbeit mit einer kooperierenden Bank fremdfinanziert wurde und der Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält. Es liegt dann ein sogenanntes verbundenes Geschäft vor, welches im Widerrufsfalle die Rückabwicklung sowohl des Darlehensvertrags als auch des Kaufvertrags ermöglicht.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind sehr häufig, wie etwa die zahlreiche Rechtsprechung zu Immobilienkrediten belegt.

Fehler in der Widerrufsbelehrung können unterschiedlich sein. So gibt es die mittlerweile bekannte fehlerhafte Formulierung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Aber auch zahlreiche andere Fehler sind in Widerrufsbelehrungen schon aufgetaucht. So werden teils die Widerrufsfolgen nicht korrekt benannt, die Angaben zu finanzierten Geschäften nicht ordnungsgemäß gemacht oder Pflichtangaben, die Voraussetzung für den Fristbeginn sind, nicht zutreffend bezeichnet oder einfach nicht bereitgestellt. Wegen der Vielzahl der Varianten und der mittlerweile zu vielen Details ergangenen Rechtsprechung sollte zur Prüfung der Widerrufsbelehrung ein im Bankrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff hat bereits zahlreiche erfolgreiche Widerrufsverfahren außergerichtlich und gerichtlich geführt. Die Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerrufs nach Übersendung des Vertrages wird von Rechtsanwalt Dethloff kostenlos angeboten.

Genossenschaftsrecht – Kündigung und Widerruf

Wie bei anderen Gesellschaftsformen auch, stellt sich für Mitglieder von Genossenschaften immer wieder die Frage, zu welchen Bedingungen die Mitgliedschaft beendet werden kann. Dies ist insbesondere häufig bei Genossenschaftsmitgliedern der Fall, die aktiv von einem Vertrieb für die Mitgliedschaft geworben wurden, und hinterher mitunter feststellen müssen, dass der Beitritt zu der Genossenschaft gar nicht ihren wirtschaftlichen Zielen entspricht.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft sind nach den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung einige Besonderheiten zu beachten. Für ein Genossenschaftsmitglied kommen grundsätzlich drei Varianten des Ausstiegs in Betracht: Die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und unter bestimmten Voraussetzungen auch der Widerruf.

  1. Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung kann gemäß § 65 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf schriftlich erklärt werden.

 

Die Satzung einer Genossenschaft kann jedoch wesentlich längere Kündigungsfristen von bis zu fünf Jahren festlegen. Für Härtefälle namentlich bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Mitglieds sieht § 65 Abs. 3 GenG eine Verkürzung von Kündigungsfristen vor, welche mehr als zwei Jahre betragen.

 

  1. Außerordentliche Kündigung

67a GenG zählt eine Reihe von Gründen für eine außerordentliche Kündigung im Falle von Satzungsänderungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 GenG auf. Hierzu gehören etwa die Einführung einer Nachschusspflicht oder eines Mindestkapitals sowie die wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstands. Folge der außerordentlichen Kündigung ist die Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres.

 

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Folge der Verkürzung der Kündigungsfrist gemäß § 65 Abs. 3 GenG, wenn der Zweck des Vertrages nicht mehr erreichbar ist und daher dem Mitglied ein weiterer Verbleib in der Genossenschaft nicht zugemutet werden kann, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2009, 27 U 121/08. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Mitglied vor dem Beitritt nicht ordnungsgemäß über die Folgen der Einstellung der Einzahlungen aufgeklärt wurde, vgl. OLG Hamm, ebenda.

 

  1. Widerruf

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer sogenannten Haustürsituation, wenn etwa der Beitritt auf einem Ansprechen in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz beruht, ist grundsätzlich der Widerruf eine Genossenschaftsbeteiligung möglich, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2016, 6 U 73/15. Wenn die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung einer Genossenschaft fehlerhaft ist und eine Haustürsituation vorliegt, kann der Widerruf auch noch Jahre nach dem Beitritt erfolgen. Dies gilt erst Recht, wenn eine Widerrufsbelehrung nicht erteilt wurde.

 

Allerdings führt nach der zitierten Rechtsprechung der Widerruf nicht sofort zum Austritt aus der Genossenschaft, sondern die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt analog zur außerordentlichen Kündigung erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, vgl. OLG Düsseldorf, ebenda.

Betroffene Genossenschaftsmitglieder, welche einen zeitnahen Austritt aus der Genossenschaft wünschen, sollten daher die Widerrufsbelehrung anwaltlich prüfen lassen und ggf. noch im laufenden Geschäftsjahr den Widerruf erklären.

 

  1. Folgen des Austritts

Bei allen vorgenannten Formen der Beendigung der Mitgliedschaft ist von entscheidender Bedeutung, nach welchen Regeln die Austretenden ihr Auseinandersetzungsguthaben erhalten. Maßgeblich ist u.a. die Frage, nach welcher Version der Satzung – zum Zeitpunkt des Beitritts, zum Zeitpunkt der Kündigung oder zum Zeitpunkt des Ausscheidens – die Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt.

Zunächst einmal tritt jedes Mitglied zu den Bedingungen der Satzung bei, die im Zeitpunkt des Beitritts gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass während der Mitgliedschaft Satzungsänderungen vorgenommen werden, welche ggf. für die einzelnen Mitglieder auch von Nachteil sein können. Für diesen Fall sieht § 67a GenG Sonderkündigungsrechte vor, durch die ein Mitglied vermeiden kann, dass zu seinen Lasten nachteilige Bedingungen vereinbart werden.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Einfluss mehr auf die Willensbildung innerhalb der Genossenschaft. Daher können Satzungsänderungen, welche nach dem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgen, nicht auf die bereits ausgeschiedenen Mitglieder angewandt werden.

Bei Satzungsänderungen, welche nach erfolgter Kündigung, jedoch vor dem Ausscheiden erfolgen, ist zu differenzieren, ob es sich um für die Ausgeschiedenen günstige oder nachteilige Regelungen handelt. Wird in der Satzung etwa die Kündigungsfrist verkürzt, was für den Kündigenden günstig wäre, so kann die Satzungsänderung auch auf diejenigen angewandt werden, die bereits die Kündigung erklärt haben, und auf diese Weise früher aus der Genossenschaft ausscheiden können. Dagegen kann eine nach erklärter Kündigung erfolgte Satzungsänderung, welche die Kündigungsfrist verlängert, nicht mehr zu Lasten dessen angewendet werden, der bereits die Kündigung erklärt hat, vgl. OLG München, Urteil vom 22. September 1995, 8 U 2261/95.

Dies kann z.B. auch von Bedeutung sein, wenn eine Genossenschaft nach Erklärung der Kündigung jedoch vor dem Ausscheiden des Kündigenden die Regelungen in der Satzung über die Berechnung bzw. die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ändert. Eine Anwendung dieser neuen Regeln zum Nachteil derer, die bereits gekündigt haben, ist nach der vorgenannten Rechtsprechung unzulässig.

 

Widerruf und außerordentliche Kündigung haben für die aus der Genossenschaft  Austretenden zur Folge, dass die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung findet, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 2007, 8 U 138/07; vgl. auch das oben zitierte Urteil des OLG Düsseldorf. Danach erhalten die Ausgetretenen ihr Auseinandersetzungsguthaben und müssen regelmäßig keine weiteren Zahlungen auf ihre Pflichteinlage leisten. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Gesellschaft überschuldet ist und die Einlage daher zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird. Betroffene Genossenschaftsmitglieder sollten sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der über Erfahrung im Genossenschaftsrecht verfügt. Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff berät in zahlreichen Genossenschaftsstreitigkeiten und führt derzeit mehrere diesbezügliche Gerichtsverfahren.

Näheres zum Thema Genossenschaft erfahren Sie unter: www.genossenschaftsrecht.eu

Swap-Verträge – neues BGH-Urteil zur Konnexität mit Darlehensverträgen

Mit einem wichtigen Urteil vom 22. März 2016, XI ZR 425/14, hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu Zinssatz-Swap-Verträgen bestätigt und weiter entwickelt.

Das Urteil ist ein weiterer Baustein in der nunmehr fünfjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen seit dem Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10.

Neu sind die nunmehr von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Konnexität von Swap-Verträgen mit einem Darlehensvertrag. In dem nun verhandelten Fall ging es um Zinssatz-Swap-Verträge einer Kommune.

Das neue Urteil kann für zahlreiche Darlehensnehmer von erheblicher Bedeutung sein, welche im Zusammenhang mit ihrem Darlehensvertrag einen Swap-Vertrag abgeschlossen haben. Es lässt sich mit den nunmehr von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien wesentlich leichter ermitteln, ob die Bank verpflichtet war, über den anfänglich negativen Marktwert des Swap-Vertrages aufzuklären. Dies ist für mögliche Schadensersatzansprüche von Betroffenen vielfach von entscheidender Bedeutung.

Ist der Swap-Vertrag nicht mit dem Darlehensvertrag konnex, so musste die Bank über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären, nur im Falle einer Konnexität besteht diese Aufklärungspflicht ausnahmsweise nicht, vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015, XI ZR 378/13.

Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Swap-Vertrag mit einem Darlehensvertrag konnex ist, sind nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2016, Nr. 60/2016:

  • Der Swap-Vertrag muss mit derselben Bank abgeschlossen sein, wie der Darlehensvertrag.
  • Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrages muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta des Darlehensvertrages entsprechen und darf diese jedenfalls nicht übersteigen.
  • Die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel verzinslichen Darlehen der Laufzeit des Darlehensvertrages entsprechen
  • Bei Festzinsdarlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrages mit der Laufzeit der Zinsbindung übereinstimmen oder darf diese jedenfalls nicht übersteigen.
  • Der mit der Bank in dem Swap-Vertrag getauschte Zinssatz muss entweder dem variablen Zinssatz laut Darlehensvertrag oder dem im Darlehensvertrag vereinbarten Festzinssatz entsprechen.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2016 heißt es zusammenfassend:

„Konnex sind mithin Zinssatz-Swap-Verträge, die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehn in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.“

Danach dürfte eine Konnexität nur in seltenen Fällen anzunehmen sein. Denn alle genannten Voraussetzungen liegen nur selten kumulativ vor. Namentlich wurde häufig das Darlehen nicht mit der Bank abgeschlossen, die das Darlehen gewährt hat. Gerade bei Sparkassen ist sehr häufig die Konstellation anzutreffen, dass ein Darlehen mit der Sparkasse abgeschlossen wurde, der Swap-Vertrag jedoch mit einer Landesbank oder einer anderen Großbank.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff haben sich die Chancen von zahlreichen Darlehensnehmern, welche durch den Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen erhebliche Nachteile erlitten haben, durch das Urteil wesentlich verbessert.