Genossenschaftsrecht – Kündigung und Widerruf

Wie bei anderen Gesellschaftsformen auch, stellt sich für Mitglieder von Genossenschaften immer wieder die Frage, zu welchen Bedingungen die Mitgliedschaft beendet werden kann. Dies ist insbesondere häufig bei Genossenschaftsmitgliedern der Fall, die aktiv von einem Vertrieb für die Mitgliedschaft geworben wurden, und hinterher mitunter feststellen müssen, dass der Beitritt zu der Genossenschaft gar nicht ihren wirtschaftlichen Zielen entspricht.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft sind nach den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung einige Besonderheiten zu beachten. Für ein Genossenschaftsmitglied kommen grundsätzlich drei Varianten des Ausstiegs in Betracht: Die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und unter bestimmten Voraussetzungen auch der Widerruf.

  1. Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung kann gemäß § 65 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf schriftlich erklärt werden.

 

Die Satzung einer Genossenschaft kann jedoch wesentlich längere Kündigungsfristen von bis zu fünf Jahren festlegen. Für Härtefälle namentlich bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Mitglieds sieht § 65 Abs. 3 GenG eine Verkürzung von Kündigungsfristen vor, welche mehr als zwei Jahre betragen.

 

  1. Außerordentliche Kündigung

67a GenG zählt eine Reihe von Gründen für eine außerordentliche Kündigung im Falle von Satzungsänderungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 GenG auf. Hierzu gehören etwa die Einführung einer Nachschusspflicht oder eines Mindestkapitals sowie die wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstands. Folge der außerordentlichen Kündigung ist die Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres.

 

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Folge der Verkürzung der Kündigungsfrist gemäß § 65 Abs. 3 GenG, wenn der Zweck des Vertrages nicht mehr erreichbar ist und daher dem Mitglied ein weiterer Verbleib in der Genossenschaft nicht zugemutet werden kann, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2009, 27 U 121/08. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Mitglied vor dem Beitritt nicht ordnungsgemäß über die Folgen der Einstellung der Einzahlungen aufgeklärt wurde, vgl. OLG Hamm, ebenda.

 

  1. Widerruf

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer sogenannten Haustürsituation, wenn etwa der Beitritt auf einem Ansprechen in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz beruht, ist grundsätzlich der Widerruf eine Genossenschaftsbeteiligung möglich, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2016, 6 U 73/15. Wenn die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung einer Genossenschaft fehlerhaft ist und eine Haustürsituation vorliegt, kann der Widerruf auch noch Jahre nach dem Beitritt erfolgen. Dies gilt erst Recht, wenn eine Widerrufsbelehrung nicht erteilt wurde.

 

Allerdings führt nach der zitierten Rechtsprechung der Widerruf nicht sofort zum Austritt aus der Genossenschaft, sondern die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt analog zur außerordentlichen Kündigung erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, vgl. OLG Düsseldorf, ebenda.

Betroffene Genossenschaftsmitglieder, welche einen zeitnahen Austritt aus der Genossenschaft wünschen, sollten daher die Widerrufsbelehrung anwaltlich prüfen lassen und ggf. noch im laufenden Geschäftsjahr den Widerruf erklären.

 

  1. Folgen des Austritts

Bei allen vorgenannten Formen der Beendigung der Mitgliedschaft ist von entscheidender Bedeutung, nach welchen Regeln die Austretenden ihr Auseinandersetzungsguthaben erhalten. Maßgeblich ist u.a. die Frage, nach welcher Version der Satzung – zum Zeitpunkt des Beitritts, zum Zeitpunkt der Kündigung oder zum Zeitpunkt des Ausscheidens – die Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt.

Zunächst einmal tritt jedes Mitglied zu den Bedingungen der Satzung bei, die im Zeitpunkt des Beitritts gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass während der Mitgliedschaft Satzungsänderungen vorgenommen werden, welche ggf. für die einzelnen Mitglieder auch von Nachteil sein können. Für diesen Fall sieht § 67a GenG Sonderkündigungsrechte vor, durch die ein Mitglied vermeiden kann, dass zu seinen Lasten nachteilige Bedingungen vereinbart werden.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Einfluss mehr auf die Willensbildung innerhalb der Genossenschaft. Daher können Satzungsänderungen, welche nach dem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgen, nicht auf die bereits ausgeschiedenen Mitglieder angewandt werden.

Bei Satzungsänderungen, welche nach erfolgter Kündigung, jedoch vor dem Ausscheiden erfolgen, ist zu differenzieren, ob es sich um für die Ausgeschiedenen günstige oder nachteilige Regelungen handelt. Wird in der Satzung etwa die Kündigungsfrist verkürzt, was für den Kündigenden günstig wäre, so kann die Satzungsänderung auch auf diejenigen angewandt werden, die bereits die Kündigung erklärt haben, und auf diese Weise früher aus der Genossenschaft ausscheiden können. Dagegen kann eine nach erklärter Kündigung erfolgte Satzungsänderung, welche die Kündigungsfrist verlängert, nicht mehr zu Lasten dessen angewendet werden, der bereits die Kündigung erklärt hat, vgl. OLG München, Urteil vom 22. September 1995, 8 U 2261/95.

Dies kann z.B. auch von Bedeutung sein, wenn eine Genossenschaft nach Erklärung der Kündigung jedoch vor dem Ausscheiden des Kündigenden die Regelungen in der Satzung über die Berechnung bzw. die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ändert. Eine Anwendung dieser neuen Regeln zum Nachteil derer, die bereits gekündigt haben, ist nach der vorgenannten Rechtsprechung unzulässig.

 

Widerruf und außerordentliche Kündigung haben für die aus der Genossenschaft  Austretenden zur Folge, dass die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung findet, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 2007, 8 U 138/07; vgl. auch das oben zitierte Urteil des OLG Düsseldorf. Danach erhalten die Ausgetretenen ihr Auseinandersetzungsguthaben und müssen regelmäßig keine weiteren Zahlungen auf ihre Pflichteinlage leisten. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Gesellschaft überschuldet ist und die Einlage daher zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird. Betroffene Genossenschaftsmitglieder sollten sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der über Erfahrung im Genossenschaftsrecht verfügt. Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff berät in zahlreichen Genossenschaftsstreitigkeiten und führt derzeit mehrere diesbezügliche Gerichtsverfahren.

Näheres zum Thema Genossenschaft erfahren Sie unter: www.genossenschaftsrecht.eu