RECHTSGEBIETE

Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts verfügt Rechtsanwalt Dethloff über langjährige Erfahrung bei der Beratung und Vertretung von Gesellschaftern unterschiedlicher Gesellschaften wie GbR, Genossenschaft, KG, GmbH, AG und stille Gesellschaft.

Weitere Infos zum Genossenschaftsrecht finden Sie unter: www.genossenschaftsrecht.eu.

Rechtsanwalt Dethloff hat zahlreiche erfolgreiche Gerichtsverfahren geführt, durch welche für die Mandanten der Ausstieg, die Rückforderung von Einlagen oder aber die Abwehr unberechtigter Ansprüche der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter durchgesetzt wurden.

Aktuelle Rechtsfragen ergeben sich für Gesellschafter namentlich bei der Sanierung von Kommanditgesellschaften sowie von Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Themenkomplex „Sanieren oder Ausscheiden“, II ZR 240/08 und II ZR 122/09, fragen sich zahlreiche Gesellschafter, ob sie einer Sanierung zustimmen müssen oder bei Ablehnung sogar aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dethloff besteht eine derart weitgehende Treuepflicht, die das Ausscheiden aus der Gesellschaft bei Ablehnung einer erforderlichen Sanierung nur im Ausnahmefall, wenn derartige Beschlüsse bereits von Anfang an nach dem Gesellschaftsvertrag als Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen waren. Gesellschafter, die auf Zahlung eines Sanierungsbeitrages in Anspruch genommen werden oder gegen ihren Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, sollten daher genau prüfen lassen, ob das Vorgehen der Gesellschaft rechtens ist.

Rechtsanwalt Dethloff hat in Verfahren mitgewirkt, in denen richtungsweisende Urteile erstritten wurden, welche die Rechte von Gesellschaftern als Kapitalanleger stärken. So beispielsweise das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2009, 14 U 51/08, veröffentlicht in: WM 45/2009, Seite 2118, zur Haftung einer Bank als Gründungsgesellschafter für Aufklärungspflichtverletzungen der Vermittler. Hier hat das Oberlandesgericht auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründungsgesellschafter zurückgegriffen, die dann erst einige Jahre später von dem Bundesgerichtshof wieder ausdrücklich aufgenommen wurde, vgl. II ZR 16/10 und II ZR 69/12.

Das Leitsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 14/10, stärkt die Rechte von Gesellschaftern einer GbR, welche von einem Vermittler in einer Haustürsituation zum Beitritt veranlasst wurden. Rechtsanwalt Dethloff hatte in dem dortigen Verfahren den Gesellschafter in den Vorinstanzen vertreten. Der Bundesgerichtshof hat in dem Leitsatz des Urteils darauf hingewiesen, dass es für die Annahme einer Haustürsituation grundsätzlich nicht auf den Anlass des Hausbesuchs ankommt und hat in seinem Urteil noch einmal klargestellt, dass eine Haustürsituation beim Abschluss in der Privatwohnung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermittler zu konkreten Vertragsverhandlungen in die Wohnung bestellt wurde, was von der Gesellschaft bewiesen werden müsste. Damit sind die Möglichkeiten für Anleger, mittels Widerrufs aus einer Kapitalanlage auszusteigen, deutlich erweitert worden.

Im internationalen Bereich war Rechtsanwalt Dethloff bei der Übernahme einer russischen Gesellschaft aus der Stahlbranche beratend tätig. Überdies berät Rechtsanwalt Dethloff ausländische Logistik-Konzerne in Deutschland.

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