RECHTSGEBIETE

Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, EEG, im April 2000 hat sich die Branche der Erneuerbaren Energien rasant entwickelt. Mittlerweile werden mehr als 25% des Stroms in Deutschland aus Erneuerbaren Energiequellen produziert.

Das Recht der Erneuerbaren Energien

Die Initiative zum EEG ging von einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten unter der Führung von Herrmann Scheer und Hans-Josef Fell aus. Kernelement des EEG ist der Vorrang der Erneuerbaren, d.h. die vorrangige Einspeisung von Energie namentlich aus Sonneneinstrahlung, Wind und Biomasse in das Stromnetz, welche in der Abnahme- und Übertragungspflicht gemäß § 3 des Gesetzes (jetzt Anschlusspflicht gemäß § 8 EEG 2014) geregelt wurde. Durch eine nach den einzelnen Energiequellen differenzierte Vergütungspflicht wurde dem jeweiligen technischen Entwicklungsstand und dem entsprechenden Förderungsbedarf Rechnung getragen. Das EEG wurde bis heute mehrfach abgeändert. Dabei wurden die Vergütungssätze für Erneuerbare Energien nach und nach deutlich gesenkt.

Strukturell ermöglichen die Erneuerbaren Energien eine dezentrale Erzeugung mit vielen Tausend kleinen und mittelständischen Energieproduzenten. Diese Entwicklung stellt inzwischen zunehmend das Geschäftsmodell der seit Jahrzehnten etablierten Energieversorger in Frage und fordert diese zu eigenen Aktivitäten auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien heraus.

Mittlerweile ist das EEG in vielfältiger Weise Gegenstand der Rechtsprechung geworden. Durch mehrere Dutzend Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichthofs (BGH) wurden grundsätzliche Rechtsfragen geklärt.

Hier ist zunächst die grundlegende Entscheidung vom 11. Juni 2003, VIII ZR 160/02, zu nennen, wonach die Betreiber einen unmittelbaren Anspruch gegenüber den Elektrizitätsversorgern auf Abnahme und Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien haben. Mit Urteilen vom 22. Dezember 2003 – VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02, hat der BGH entschieden, dass die Energieversorger die erhöhten Beschaffungskosten aufgrund der Einspeisung Erneuerbarer Energien grundsätzlich auf die Endkunden abwälzen können. In seinem Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 288/05, hat der Bundesgerichtshof maßgebliche Feststellungen zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Anspruchs der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber auf Ausbau des Stromnetzes zur Aufnahme des Stroms aus Windkraftanlagen getroffen. In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof den für die Vergütung von Strom aus Photovoltaikanlagen wichtigen Begriff des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage abgegrenzt, vgl. Urteile vom 29.10.2008 – VIII ZR 313/07, vom 17. November 2010 – VIII ZR 277/09 und vom 9. Februar 2011, VIII ZR 35/10.

Der EuGH hat sich ebenfalls wiederholt mit dem EEG befasst und dabei festgestellt, dass es sich bei dem Vergütungsanspruch der Betreiber nicht um europarechtliche Beihilfen handelt, Urteil vom 13. März 2001 C 379/98, dem auch jüngst folgend: BGH, Urteil vom 6.5.2015 – VIII ZR 56/14.

Nach wie vor kommt es zwischen den Betreibern von Anlagen Erneuerbarer Energien und den Netzbetreibern immer wieder zu Streitigkeiten über die Vergütungspflicht sowie deren Dauer und den Umfang. Herausforderungen für die Zukunft sind vor allem die Integration von innovativen Speicherlösungen in das Netz sowie die Einbindung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit hohem Wirkungsgrad. Derzeit wird an einer Reform des KWK-Gesetzes gearbeitet, vgl. hierzu die Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums.

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