Faktorzertifikate – Risiken und Nebenwirkungen

Für zahlreiche Anleger haben sich nach dem Erwerb von Faktorzertifikaten erhebliche Verlustrisiken realisiert. Diese Verluste haben unterschiedliche Ursachen. In manchen Konstellationen gibt es rechtlich die Möglichkeit, solche Verluste durch ein Vorgehen gegen die Emittenten bzw. die Vermittler derartiger Derivate teilweise oder vollständig zu kompensieren.

1. (Allgemeine) Risiken
Bei dem Erwerb von Faktorzertifikaten erwartet der Anleger regelmäßig eine bestimmte, für die Rendite des von ihm erworbenen Produkts günstige Entwicklung des zugrundeliegenden Wertpapiers. Tritt diese Entwicklung nicht ein und schlägt etwa der Kurs der entsprechenden Aktie eine andere als die von dem Erwerber avisierte Richtung ein, so kann dies zu überproportional hohen Wertverlusten bei dem erworbenen Faktorzertifikat führen.

Dieses allgemeine Risiko dürfte den meisten Erwerbern von Faktor-Zertifikaten bekannt sein. Je nach dem, welcher Hebel – also welcher Faktor – in das Produkt einstrukturiert wurde, fallen die Verluste bei einer unerwünschten Kursentwicklung dementsprechend hoch aus. Faktorzertifikate, welche bekanntermaßen solche Risiken bergen, werden regelmäßig von erfahrenen Privatanlegern, Unternehmern bzw. institutionellen Investoren erworben, welche sich dieses allgemeinen Verlustrisikos bewusst sind und die darauf spekulieren, von den im Falle der erwarteten Kursentwicklung eintretenden überdurchschnittlich hohen Wertzuwächsen zu profitieren.

Werden Faktorzertifikate an Verbraucher vermittelt, welche nicht über diesbezügliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, so ist der Verbraucher entsprechend seinem Kenntnisstand detailliert über die Verlustrisiken aufzuklären. Unterbleibt eine entsprechende Aufklärung oder erfolgt diese nicht vollständig bzw. nicht ordnungsgemäß, so können Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler oder Berater geltend gemacht werden.

2. (Teils weniger bekannte) Nebenwirkungen
Neben dem allgemeinen Verlustrisiko gehen mit Faktorzertifikaten oft weitere Risiken einher, die allgemein weit weniger bekannt sein dürften.

Mancher Erwerber, der noch nicht über eine entsprechend langjährige Erfahrung verfügt, erwartet ggf., dass bei einer ungünstigen Kursentwicklung, welche zu entsprechenden Verlusten des Zertifikats führt, bei einer späteren Kursänderung des zugrundeliegenden Wertpapiers, das Zertifikat wieder entsprechend im Wert steigt und damit die vorher eingetretenen Verluste kompensiert werden. Faktor-Zertifikate sind jedoch regelmäßig so strukturiert, dass ein einmal „abgestürztes“ Zertifikat sich kaum je wieder erholt. D.h. wer einmal Verluste mit einem solchen Zertifikat gemacht hat, kann diese auch bei nachfolgender günstiger Entwicklung des entsprechenden Wertpapiers in der Regel nicht wieder wettmachen.

Ein weiteres Risiko bei Faktorzertifikaten ist die in der Regel variable Höhe des IKS-Satzes bzw. REPO-Satzes. Dabei handelt es sich um eine in die Produktformel einstrukturierte Finanzierungskomponente, die letztlich die für den Emittenten anfallenden Kosten abdecken soll.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rahmenverträge, welche Grundlage für den Erwerb von Faktor-Zertifikaten sind, ist meist vereinbart, dass der IKS-Satz bzw. der REPO-Satz durch den Emittenten einseitig verändert werden kann. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts, also hier das Recht, den entsprechenden Satz anzupassen, gemäß § 315 BGB an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss die Änderung des IKS-Satzes der Billigkeit entsprechen, was nötigenfalls von demjenigen darzulegen ist, der das Leistungsbestimmungsrecht ausüben möchte.

In der Regel erfolgt die Änderung des Satzes ohne direkte vorherige Information der Anleger durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Emittenten bzw. im Bundesanzeiger. Inhaber von Faktor-Zertifikaten sollten also diesbezüglich regelmäßig prüfen, ob die entsprechenden Sätze geändert wurden. Denn die Änderung des Satzes kann zu einer ungünstigeren Entwicklung des Fonds-Zertifikats und daher zu Verlusten für die Anleger führen. Bei einer für die Anleger ungünstigen Änderung sollten diese bei dem Emittenten nachfragen, und sich die Gründe für die Änderung und namentlich deren Billigkeit erläutern lassen. Wenn der Emittent keine entsprechenden Informationen erteilt, oder die mitgeteilten Gründe nicht überzeugend erscheinen, so dass es zweifelhaft erscheint, dass die Änderung der Billigkeit entspricht, haben die Anleger die Möglichkeit, auf gerichtlichem Wegen gegen die Änderung vorzugehen, und entweder deren Aufhebung oder eine angemessene Bestimmung durch das Gericht verlangen.

Risiken einerseits und eine rechtliche Handhabe andererseits können sich auch aus den Geschäftsbedingungen des Emittenten ergeben. So können diese grob unbillig, in manchen Fällen unwirksam sein und ggf. auch zu Schadensersatzpflichten führen.

Betroffene Erwerber, welche mit dem Erwerb von Faktor-Zertifikaten entsprechende Verluste erlitten haben, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, der über Erfahrung in dem speziellen Rechtsgebiet der Derivate und Faktor-Zertifikate verfügt. Rechtsanwalt Dethloff hat bereits wiederholt erfolgreich Erwerber von Derivaten vertreten.