Kapitalanlagen in der Krise – Vorsicht bei fehlender Information!

Die Angst vor der Zukunft treibt auch auf den Kapitalmärkten bemerkenswerte Blüten. Während weltweit Milliarden von meist gesunden Menschen dazu angehalten werden, einen Teil ihres Gesichts zu verhüllen und sich manche aus Angst vor einer Ansteckung nicht einmal mehr aus dem Haus trauen, nutzen einige die momentane Schockstarre geschickt und rücksichtslos für ihre eigenen Zwecke aus. Neben bekannten, international operierenden Konzernen profitieren von der aktuellen Situation teils auch „mittelständische“ Finanzunternehmen, deren findige und mitunter skrupellose Akteure neue Vertriebsideen entwickeln.

 

Kapitalanleger sollten hier besondere Vorsicht walten lassen, wenn Finanzprodukte angeboten werden, über deren Anbieter keine hinreichend belastbaren Informationen mitgeteilt werden. Auch wenn derartige Angebote aus als besonders sicher geltenden Staaten wie etwa der Schweiz, Liechtenstein oder Österreich kommen, oder etwa ein Börsengang an renommierten Lokationen wie New York angekündigt wird, ist Vorsicht geboten. Immer wieder werden gerade anerkannte Finanzplätze von Emittenten genutzt, um Zweifel an der Seriosität des Angebots zu zerstreuen.

 

Eine verbreitete Methode bei unseriösen Anbietern ist es, keine konkreten Informationen über das Unternehmen, wie etwa geprüfte Jahresabschlüsse, Angaben zum Führungspersonal und eine detaillierte Darstellung der Investitionsprojekte zu liefern, sondern stattdessen Anzeigen in Zeitschriften, Tageszeitungen oder Online-Portalen zu schalten, welche auf den ersten Blick wie journalistisch recherchierte Artikel wirken. So kann der irreführende Eindruck entstehen, die Presse habe bereits mehrfach über die erfolgreiche Tätigkeit des Unternehmens publiziert.

 

Mandanten haben wiederholt berichtet, dass ihnen 2020 und auch Anfang 2021 scheinbar spezifisch auf die Krise zugeschnittene Finanzprodukte angeboten wurden, die sich letztlich nicht als werthaltig erwiesen haben. Anleger, welche auf diese Weise Geld angelegt haben, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, bevor es zu spät ist. In manchen Fällen können durch schnelles Handeln noch Vermögenswerte gesichert werden. Mitunter können auch die Hintermänner belangt werden.

 

Soweit die Anbieter noch greifbar sind und der Vertragsschluss nicht mehr als ein Jahr und zwei Wochen zurückliegt, können Verbraucher Fernabsatzgeschäfte, bei denen keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde, sich ggf. durch einen Widerruf von dem Vertrag lösen. Dies dürfte zahlreiche Fälle betreffen, da gerade in den vergangenen Monaten viele Abschlüsse ohne persönlichen Kontakt und lediglich über Fernkommunikationsmittel getätigt wurden.

 

Wenn die entsprechenden Produkte Verbrauchern in Deutschland angeboten wurden, kann auch dann hier Klage erhoben werden, wenn der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat. Betroffene Anleger sollten zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Angst ist auch in finanziellen Fragen ein schlechter Ratgeber. Gezielte und umfassende Informationen sowie die unerschrockene Vertretung berechtigter Interessen sind hier gefordert.

CFD, Forex und binäre Optionen – Schadensersatz bei Verlusten?

In den letzten Jahren werden verschiedene Handelsplattformen zum Handeln von Forex (FX, Currency Exchange, Foreign Currency, Devisen), CFD (Contract for Difference) und Binären Optionen immer populärer. Immer mehr Menschen nehmen die Möglichkeit wahr mit einfachen Bedienungselementen, welche von den Handelsplattformen (sogenannten Brokern) zum Handeln (Traden) angeboten werden. Für viele war das Handeln an der Börse ein sehr komplexes Thema, welches außerdem große Geldressourcen benötigt. Die Handelsplattformen werben damit, genau diese Probleme vermeintlich zu lösen und das Verdienen an der Börse für jedermann möglich und zugänglich zu machen.

So schön das Werbeversprechen vieler Handelsplattformen (Broker) klingt, birgt der Handel mit derartigen Finanzinstrumenten hohe Risiken. Dabei steckt das Risiko nicht nur in den Finanzinstrumenten an sich, welche von Ihrer Beschaffenheit meist hochspekulativ sind und ein hohes Verlustrisiko bis zum kompletten Verlust der Einlagen beinhalten. Auch durch die Handelsplattformen selbst kann sich je nach Organisationsstruktur und Zuverlässigkeit der Akteure das Risiko erhöhen.

Handel mit CFD’s

Besonderer Beliebtheit erfreut sich in den letzten Jahren der Handel mit CFD‘s. Ein CFD (Contract for Difference), zu deutsch: Differenzvertrag oder Differenzkontrakt, ist ein derivatives Finanzinstrument. Dabei vereinbaren zwei Parteien während der Laufzeit des Geschäfts den Austausch von Wertentwicklungen und Erträgen eines Basiswerts gegen Zinszahlungen. Die CFD’s reflektieren damit (meist stark gehebelte) Kursentwicklungen des zu Grunde liegenden Basiswertes (Basiswerte können dabei z.B. Aktien, Rohstoffe u.a. sein), diese werden anders als Aktien auch nicht an der Börse, sondern außerbörslich gehandelt und unterliegen aus diesem Grund einer weniger strengen Regulierung, was das Handeln mit den Finanzinstrumenten noch riskanter macht.
Die CFD’s dienen als derivative Finanzinstrumente in erster Linie zur Absicherung gegen Kursschwankungen, werden aber mithilfe von verschiedenen Handelsplattformen auch spekulativ eingesetzt, wobei in diesem Zusammenhang über die Gefahr des Totalverlusts hinaus ggf. auch das Risiko von erheblichen Nachschusspflichten besteht.

Nachschusspflicht beim Handel mit CFD’s

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat seit dem 08. Mai 2017 durch eine Verfügung die Nachschusspflicht bei dem Handel mit CFD’s für Privatkunden ausgeschlossen. Dies hat einerseits zur Folge, dass man als privater „Hobby-Trader“ nicht mehr über sein Margin (Sicherheitsleistung) nachzahlen muss, aber es zwingt die Handelsplattformen (Broker) auch dazu, dass offene Positionen, bei denen aufgrund von ggf. auch nur kurzfristigen Kursschwankungen die Positionen geschlossen werden müssen, sodass das Risiko des Totalverlustes umso mehr steigt.

Der Ausschluss der Nachschusspflicht gilt nicht für professionelle Anleger. Häufig bieten die Plattformen neuen oder bereits bestehenden Kunden an, sich als professionelle Anleger zu registrieren bzw. hochstufen zu lassen. Als professioneller Anleger oder Trader erhält man im Gegenzug meist höhere Gewinnmargen infolge von größeren Hebelwirkungen und geringeren Gebühren pro Transaktion. Die Nachschusspflicht kann aber ein erhebliches Kostenrisiko mit sich führen, wessen sich viele Trader nicht bewusst sind.

Schwarze Schafe unter den Handelsplattformen

Infolge der immer größer werdenden Popularität und einer nicht so strengen Regulierung gibt es immer mehr Handelsplattformen, welche den Handel mit CFD, Forex und binären Optionen anbieten. Meist handelt es sich dabei um Firmen mit Sitz in Zypern, was bei Streitigkeiten und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oft ein großes Hindernis darstellen kann.
Trotz der Tatsache, dass viele Broker einen deutschen Internettauftritt und Kundenbetreuung in deutscher Sprache anbieten, haben die Firmen meist keinen tatsächlichen Sitz in Deutschland und beschäftigen einen externen Dienstleister mit der telefonischen Kundenbetreuung, was bei vielen Tradern ein grundsätzliches Vertrauensverhältnis schafft, welches allerdings oftmals unbegründet ist.
Die Geltendmachung der Ansprüche muss nämlich im Streitfall in der Regel gegen das Unternehmen mit seinem Sitz im Ausland erfolgen, was die Vollstreckung deutlich erschwert. Die BaFin warnt sogar ausdrücklich vor nicht lizensierten Anbietern, welche keine Erlaubnis haben, ihre Geschäfte auf dem deutschen Markt zu betreiben und betont ein hohes Risiko des Verlustes von Einlagen der Anleger.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät seit vielen Jahren Mandanten, die durch Verluste auf Handelsplattformen finanziellen Schaden erlitten haben. Schadensersatzansprüche können sich im Einzelfall etwa aus fehlenden oder unzureichenden Risikohinweisen, aus einer fehlerhaften Wiedergabe von Kursverläufen oder aus deliktischem Verhalten von Anbietern ergeben. Betroffene Anleger, welche den Eindruck gewonnen haben, dass sie zu Unrecht wirtschaftliche Einbußen auf Handelsplattformen erlitten haben, sollten mögliche Ansprüche fachanwaltlich prüfen lassen.

Ratenkredite weisen oft zu hohe Zinsen auf!

Auch 2017 wurde wieder der Schuldneratlas veröffentlicht, aus dem zu ersehen ist, wie viele Verbraucher in Deutschland überschuldet sind.

Viele Menschen haben Verbraucherdarlehen mit sehr hohen Zinsen abgeschlossen. Unabhängig davon, ob bereits eine Überschuldung vorliegt, oder einfach die Raten sehr hoch erscheinen und zu erheblichen persönlichen Einbußen zwingen, liegt es bei vielen Betroffenen nahe, die Kreditverträge zu überprüfen. Erfahrungsgemäß kann in etlichen Fällen durch Verhandlung mit dem Kreditinstitut oder nötigenfalls in einem gerichtlichen Verfahren eine erhebliche Vergünstigung der Konditionen erreicht werden.

Viele der Schuldner haben einen oder mehrere Ratenkredite zu hohen Zinsen abgeschlossen. In der Regel werden solche nicht grundschuldbesicherte und meist gar nicht besicherte Kredite zu Zinssätzen vergeben, welche für sogenannte Konsumentenkredite üblich sind. Es handelt sich dabei häufig, wie der Name schon sagt, um den kreditfinanzierten Kauf von Konsumgütern oder Dienstleistungen, etwa die Finanzierung eines neuen Sofas oder einer Küche.

Besonders hoch sind die Zinsen für Konsumentenkredite mit einer Zinsbindung von mehr als fünf Jahren. Auch 2015, als bereits die bis heute anhaltende historische Niedrigzinsphase begonnen hatte, lagen die marktüblichen Zinssätze in diesem Bereich laut der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Zinsreihe SUD 115) noch bei mehr als 7% effektiv. In den Jahren 2004 bis 2006 lag der marktübliche Effektivzinssatz für solche Kredite noch bei rund 9%. In der Praxis finden sich nicht selten auch zweistellige Zinssätze.

In zahlreichen Fällen, gerade wenn sich die Kreditnehmer bereits seit mehreren Jahren in finanziellen Schwierigkeiten befinden, wurden und werden Kredite zu derart hohen Zinsen nicht zum Erwerb von Konsumgütern sondern ganz oder überwiegend zur Tilgung von Altschulden, oft zur Restrukturierung mehrerer offener Kreditverbindlichkeiten abgeschlossen. Hier handelt es sich in der Sache nicht um Konsumentenkredite, sondern um einen Fall der Schuldenkonsolidierung.

Die Schuldenkonsolidierung fällt nach der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank jedoch nicht unter die Kategorie der Konsumentenkredite, sondern gehört zu den sonstigen Krediten. Für diese sonstigen Kredite weist die Zinsstatistik bei einer Zinsbindung von mehr als fünf Jahren (Zinsreihe SUD 122) im Jahre 2015 nur etwas mehr als 2% auf. 2004 bis 2006 waren es in der gleichen Kategorie ca. 4,4 bis 5%.

Wenn Kredite, welche tatsächlich der Schuldenkonsolidierung dienen, zu Konditionen abgeschlossenen wurden, die auf dem marktüblichen Zinssatz für Konsumentenkredite beruhen, kann eine Prüfung im Einzelfall dazu führen, dass der abgeschlossene Kredit als sittenwidrig einzustufen ist. Denn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Kreditvertrag dann sittenwidrig, wenn der Vertragszinssatz den marktüblichen Zinssatz um 100% übersteigt.

Folge der Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages ist, dass die Darlehensnehmer allenfalls den marktüblichen Zinssatz zu zahlen haben. Wenn die Bank die Sittenwidrigkeit des Vertrages kennt oder leichtfertig nicht kennt, fallen keine Zinsen an, vgl. vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1993, XI ZR 172/92; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2009, 7 U 113/09. In diesem Fall ist nur noch die offene Darlehensvaluta zurückzuzahlen und bereits gezahlte Zinsen können vollständig zurückverlangt werden.

Ist der Kreditvertrag nicht um etwa das Doppelte, sondern „nur“ um einige Prozentpunkte überteuert und daher nicht sittenwidrig, kann ggf. noch durch einen Widerruf ein günstigeres Ergebnis erzielt werden. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, kann auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist noch der Widerruf erklärt werden. Folge des Widerrufs ist, dass ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entsteht, bei dem die Bank die gezahlten Raten (Zins und Tilgung) zugunsten des Darlehensnehmers mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten hat, vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08. Überdies schulden die Darlehensnehmer nur den geringeren marktüblichen Zinssatz anstatt des Vertragszinssatzes.

Rechtsanwalt Dethloff hat bereits in für zahlreiche Darlehensnehmer bei überteuerten Darlehensverträgen deutlich günstigere Konditionen erzielen können. In manchen Fällen war dies bereits in außergerichtlichen Verhandlungen möglich, in anderen Fällen wurden gerichtliche Vergleiche erzielt.
Betroffene sollten ihre Verträge zeitnah durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Grundsätzlich können die Ansprüche auch noch nach Ablösung des Darlehens geltend gemacht werden. Es ist jedoch hier zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Zeitablauf das Risiko steigt, dass die Ansprüche wegen möglicher Verwirkung nicht mehr durchgesetzt werden können.

Faktorzertifikate – Risiken und Nebenwirkungen

Für zahlreiche Anleger haben sich nach dem Erwerb von Faktorzertifikaten erhebliche Verlustrisiken realisiert. Diese Verluste haben unterschiedliche Ursachen. In manchen Konstellationen gibt es rechtlich die Möglichkeit, solche Verluste durch ein Vorgehen gegen die Emittenten bzw. die Vermittler derartiger Derivate teilweise oder vollständig zu kompensieren.

1. (Allgemeine) Risiken
Bei dem Erwerb von Faktorzertifikaten erwartet der Anleger regelmäßig eine bestimmte, für die Rendite des von ihm erworbenen Produkts günstige Entwicklung des zugrundeliegenden Wertpapiers. Tritt diese Entwicklung nicht ein und schlägt etwa der Kurs der entsprechenden Aktie eine andere als die von dem Erwerber avisierte Richtung ein, so kann dies zu überproportional hohen Wertverlusten bei dem erworbenen Faktorzertifikat führen.

Dieses allgemeine Risiko dürfte den meisten Erwerbern von Faktor-Zertifikaten bekannt sein. Je nach dem, welcher Hebel – also welcher Faktor – in das Produkt einstrukturiert wurde, fallen die Verluste bei einer unerwünschten Kursentwicklung dementsprechend hoch aus. Faktorzertifikate, welche bekanntermaßen solche Risiken bergen, werden regelmäßig von erfahrenen Privatanlegern, Unternehmern bzw. institutionellen Investoren erworben, welche sich dieses allgemeinen Verlustrisikos bewusst sind und die darauf spekulieren, von den im Falle der erwarteten Kursentwicklung eintretenden überdurchschnittlich hohen Wertzuwächsen zu profitieren.

Werden Faktorzertifikate an Verbraucher vermittelt, welche nicht über diesbezügliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, so ist der Verbraucher entsprechend seinem Kenntnisstand detailliert über die Verlustrisiken aufzuklären. Unterbleibt eine entsprechende Aufklärung oder erfolgt diese nicht vollständig bzw. nicht ordnungsgemäß, so können Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler oder Berater geltend gemacht werden.

2. (Teils weniger bekannte) Nebenwirkungen
Neben dem allgemeinen Verlustrisiko gehen mit Faktorzertifikaten oft weitere Risiken einher, die allgemein weit weniger bekannt sein dürften.

Mancher Erwerber, der noch nicht über eine entsprechend langjährige Erfahrung verfügt, erwartet ggf., dass bei einer ungünstigen Kursentwicklung, welche zu entsprechenden Verlusten des Zertifikats führt, bei einer späteren Kursänderung des zugrundeliegenden Wertpapiers, das Zertifikat wieder entsprechend im Wert steigt und damit die vorher eingetretenen Verluste kompensiert werden. Faktor-Zertifikate sind jedoch regelmäßig so strukturiert, dass ein einmal „abgestürztes“ Zertifikat sich kaum je wieder erholt. D.h. wer einmal Verluste mit einem solchen Zertifikat gemacht hat, kann diese auch bei nachfolgender günstiger Entwicklung des entsprechenden Wertpapiers in der Regel nicht wieder wettmachen.

Ein weiteres Risiko bei Faktorzertifikaten ist die in der Regel variable Höhe des IKS-Satzes bzw. REPO-Satzes. Dabei handelt es sich um eine in die Produktformel einstrukturierte Finanzierungskomponente, die letztlich die für den Emittenten anfallenden Kosten abdecken soll.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rahmenverträge, welche Grundlage für den Erwerb von Faktor-Zertifikaten sind, ist meist vereinbart, dass der IKS-Satz bzw. der REPO-Satz durch den Emittenten einseitig verändert werden kann. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts, also hier das Recht, den entsprechenden Satz anzupassen, gemäß § 315 BGB an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss die Änderung des IKS-Satzes der Billigkeit entsprechen, was nötigenfalls von demjenigen darzulegen ist, der das Leistungsbestimmungsrecht ausüben möchte.

In der Regel erfolgt die Änderung des Satzes ohne direkte vorherige Information der Anleger durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Emittenten bzw. im Bundesanzeiger. Inhaber von Faktor-Zertifikaten sollten also diesbezüglich regelmäßig prüfen, ob die entsprechenden Sätze geändert wurden. Denn die Änderung des Satzes kann zu einer ungünstigeren Entwicklung des Fonds-Zertifikats und daher zu Verlusten für die Anleger führen. Bei einer für die Anleger ungünstigen Änderung sollten diese bei dem Emittenten nachfragen, und sich die Gründe für die Änderung und namentlich deren Billigkeit erläutern lassen. Wenn der Emittent keine entsprechenden Informationen erteilt, oder die mitgeteilten Gründe nicht überzeugend erscheinen, so dass es zweifelhaft erscheint, dass die Änderung der Billigkeit entspricht, haben die Anleger die Möglichkeit, auf gerichtlichem Wegen gegen die Änderung vorzugehen, und entweder deren Aufhebung oder eine angemessene Bestimmung durch das Gericht verlangen.

Risiken einerseits und eine rechtliche Handhabe andererseits können sich auch aus den Geschäftsbedingungen des Emittenten ergeben. So können diese grob unbillig, in manchen Fällen unwirksam sein und ggf. auch zu Schadensersatzpflichten führen.

Betroffene Erwerber, welche mit dem Erwerb von Faktor-Zertifikaten entsprechende Verluste erlitten haben, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, der über Erfahrung in dem speziellen Rechtsgebiet der Derivate und Faktor-Zertifikate verfügt. Rechtsanwalt Dethloff hat bereits wiederholt erfolgreich Erwerber von Derivaten vertreten.

Vorfälligkeitsentschädigung – BGH entlastet Darlehensnehmer

Durch zwei Urteile vom 19. Januar 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu einer deutlichen Entlastung vieler Darlehensnehmer beigetragen, die bislang unberechtigt bzw. in unberechtigter Höhe auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen wurden.

Betroffene Darlehensnehmer, deren Kredit seitens der Bank gekündigt wurde, können die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nunmehr verweigern. Wer nach der Kündigung durch die Bank bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese von der Bank zurückverlangen.

In dem Verfahren zum Az. XI ZR 103/15 hat der BGH entschieden, dass bei einer Kündigung des Darlehens durch die Bank wegen Zahlungsverzugs die Bank nicht berechtigt ist, zusätzlich zu den dann anfallenden Verzugszinsen auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

Die beklagte Kreissparkasse wurde auf Rückzahlung einer nach erfolgter Kündigung zu Unrecht geforderten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.

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Widerruf – BGH verhandelt am 23. Juni 2015 in der Sache XI ZR 154/14

Der Bundesgerichtshof verhandelt laut Pressemitteilung vom 5. Mai 2015 am 23. Juni 2015 über einen Fall des Darlehenswiderrufs.

In der zu entscheidenden Fallkonstellation geht es u.a. um die umstrittene Rechtsfrage, ob ein Widerruf auch längere Zeit nach Ablösung des Darlehens noch wirksam möglich ist, oder ob dann ggf. Verwirkung eingetreten ist. Dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren liegt ein Sachverhalt mit folgender Besonderheit zugrunde: Weiterlesen