Kapitalanlagen in der Krise – Vorsicht bei fehlender Information!

Die Angst vor der Zukunft treibt auch auf den Kapitalmärkten bemerkenswerte Blüten. Während weltweit Milliarden von meist gesunden Menschen dazu angehalten werden, einen Teil ihres Gesichts zu verhüllen und sich manche aus Angst vor einer Ansteckung nicht einmal mehr aus dem Haus trauen, nutzen einige die momentane Schockstarre geschickt und rücksichtslos für ihre eigenen Zwecke aus. Neben bekannten, international operierenden Konzernen profitieren von der aktuellen Situation teils auch „mittelständische“ Finanzunternehmen, deren findige und mitunter skrupellose Akteure neue Vertriebsideen entwickeln.

 

Kapitalanleger sollten hier besondere Vorsicht walten lassen, wenn Finanzprodukte angeboten werden, über deren Anbieter keine hinreichend belastbaren Informationen mitgeteilt werden. Auch wenn derartige Angebote aus als besonders sicher geltenden Staaten wie etwa der Schweiz, Liechtenstein oder Österreich kommen, oder etwa ein Börsengang an renommierten Lokationen wie New York angekündigt wird, ist Vorsicht geboten. Immer wieder werden gerade anerkannte Finanzplätze von Emittenten genutzt, um Zweifel an der Seriosität des Angebots zu zerstreuen.

 

Eine verbreitete Methode bei unseriösen Anbietern ist es, keine konkreten Informationen über das Unternehmen, wie etwa geprüfte Jahresabschlüsse, Angaben zum Führungspersonal und eine detaillierte Darstellung der Investitionsprojekte zu liefern, sondern stattdessen Anzeigen in Zeitschriften, Tageszeitungen oder Online-Portalen zu schalten, welche auf den ersten Blick wie journalistisch recherchierte Artikel wirken. So kann der irreführende Eindruck entstehen, die Presse habe bereits mehrfach über die erfolgreiche Tätigkeit des Unternehmens publiziert.

 

Mandanten haben wiederholt berichtet, dass ihnen 2020 und auch Anfang 2021 scheinbar spezifisch auf die Krise zugeschnittene Finanzprodukte angeboten wurden, die sich letztlich nicht als werthaltig erwiesen haben. Anleger, welche auf diese Weise Geld angelegt haben, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, bevor es zu spät ist. In manchen Fällen können durch schnelles Handeln noch Vermögenswerte gesichert werden. Mitunter können auch die Hintermänner belangt werden.

 

Soweit die Anbieter noch greifbar sind und der Vertragsschluss nicht mehr als ein Jahr und zwei Wochen zurückliegt, können Verbraucher Fernabsatzgeschäfte, bei denen keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde, sich ggf. durch einen Widerruf von dem Vertrag lösen. Dies dürfte zahlreiche Fälle betreffen, da gerade in den vergangenen Monaten viele Abschlüsse ohne persönlichen Kontakt und lediglich über Fernkommunikationsmittel getätigt wurden.

 

Wenn die entsprechenden Produkte Verbrauchern in Deutschland angeboten wurden, kann auch dann hier Klage erhoben werden, wenn der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat. Betroffene Anleger sollten zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Angst ist auch in finanziellen Fragen ein schlechter Ratgeber. Gezielte und umfassende Informationen sowie die unerschrockene Vertretung berechtigter Interessen sind hier gefordert.