Verbraucherbauvertrag – Widerruf von Hausvertrag möglich!
Bauwillige Familien und andere, die ein Eigenheim errichten möchten, schließen häufig einen Werkvertrag über die komplette Errichtung eines Fertighauses ab, auch Hausvertrag genannt. Oft findet der Vertragsschluss in einem besonders ansprechenden Ambiente, so z.B. in einem Musterhaus statt, wo den Interessenten eindrücklich die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung eines Eigenheims aufgezeigt werden. Viele reagieren hier kurz entschlossen und unterzeichnen einen Hausvertrag über ihr vermeintliches Traumhaus. In manchen Fällen kommen den Betroffenen jedoch in den Tagen danach Zweifel, ob die Entscheidung nicht etwas übereilt war, und ob bereits alle Voraussetzungen gewährleistet sind, um einen Hausbau in Auftrag zu geben. Eine Lösung vom Vertrag war dann in der Vergangenheit schwierig und die Baufirma verlangte oft eine Schadenspauschale, etwa in Höhe von 10% des Vertragspreises.
Dieser Situation hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 besondere Regelungen über den Bauvertrag für private Bauherren in den §§ 650i ff. des Kapitels 3 (Verbraucherbauvertrag) des Untertitels 1 (Werkvertrag), des Titels 8 (Dienstvertrag und ähnliche Verträge) des Abschnitts 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) des Buches 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB eingeführt hat.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurden besondere Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag eingeführt und das Widerrufsrecht für diesen in § 650l und § 356e BGB gesondert geregelt.
Danach muss Verbrauchern, die einen Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses abschließen, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt werden. Über dieses Widerrufsrecht muss ordnungsgemäß belehrt werden, ansonsten beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Das Widerrufsrecht besteht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsschluss. Wann genau der Vertragsschluss erfolgt, richtet sich nach den Vorschriften des BGB über Angebot und Annahme sowie ggf. nach besonderen Regelungen des Bauvertrages. So halten manche Baufirmen in ihrem Vertragsformular fest, dass der Vertrag erst mit Zugang einer schriftlichen Bestätigung durch die Baufirma zustande kommt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Frist erst zu laufen, wenn den Verbrauchern die Vertragsbestätigung zugegangen ist.
Wurde keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. In diesem Fall kann der Widerruf auch noch ein Jahr und vierzehn Tage nach Vertragsschluss erklärt werden.
Selbst wenn der Widerruf nach mehr als einem Jahr dann nicht mehr möglich ist, gibt es oft noch andere Argumente, um sich von einem Hausvertrag zu lösen. Dies kann etwa die fehlerhafte Aufklärung vor Vertragsschluss über mögliche Kosten und weitere Risiken sein oder eine fehlende Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile. In manchen Fällen fehlt es schlicht an einem wirksamen Vertragsschluss, da die Bestätigung der Baufirma nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugegangen ist, oder eine Konstellation vorliegt, in welcher der Hausvertrag im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb der notariellen Beurkundung bedarf.
Rechtsanwalt Dethloff hat bereits Dutzende von Hausverträgen geprüft und vertritt zahlreiche Betroffene, die sich von einem Hausvertrag lösen wollen. Hier wurden schon vielfach außergerichtliche Erfolge erzielt. Betroffene, denen eine Schadensersatzforderung der Baufirma droht, sollten diese nicht ungeprüft akzeptieren, sondern sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen.