Widerruf von Darlehen

Der Widerruf von an Verbraucher gewährten Immobiliendarlehen, welche eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten haben, ist nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.

Der Bundestag hat am 18. Februar 2016 ein entsprechendes Gesetz beschlossen, nach dem die 2002 bis 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge künftig nicht mehr widerrufen werden können. Die Widerrufsmöglichkeit endet danach mit Ablauf des 21. Juni 2016.

Weiterlesen

Strukturwandel durch Erneuerbare Energien

Die nach und nach sich vollziehende Energiewende in Deutschland bringt einen wesentlichen Strukturwandel mit sich, auf den sich alle Beteiligten einstellen müssen.

Aufgrund der stark angestiegenen Zahl kleiner und mittelständischer Energieerzeuger vom Hauseigentümer bis zum Stadtwerk verlieren die etablierten Versorgungsunternehmen Marktanteile. Für die großen Energiekonzerne besteht aber auch das Problem der sinkenden Strompreise im Großhandel infolge der Einspeisung der Erneuerbaren Energien. Die Bilanzen von Eon und RWE können ein Lied davon singen.

Zuletzt wurden die Anteilseigner von RWE durch die Ankündigung schockiert, dass 2016 keine Dividende für Stammaktien gezahlt werden soll. Dies ist eine Hiobs-Botschaft für zahlreiche Kommunen im Ruhrgebiet, die an dem Konzern beteiligt sind, und aus den Dividenden bislang teils erhebliche Einnahmen für den kommunalen Haushalt erzielten.

Weiterlesen

EU-Sanktionen belasten Handel zwischen Deutschland und Russland

Seit März 2014 sind vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von der Europäischen Union zahlreiche Sanktionen gegen Russland, bestimmte russische Unternehmen und eine Reihe von Einzelpersonen erlassen worden. Sie betreffen insbesondere die Sektoren der Militär-, Rohstoff- und Finanzwirtschaft. Russland hat als Reaktion auf die von der EU verhängten Sanktionen Gegensanktionen erlassen, mit denen namentlich die Einfuhr von Lebensmitteln aus der EU untersagt wird.

Der Handel zwischen Russland und Deutschland sowie weiteren Ländern der EU hat seitdem erhebliche Einbußen erlitten. Hiervon wurden insbesondere etliche mittelständische Unternehmen schwer, teils existenziell getroffen.

Unabhängig von der Frage, ob man die Sanktionen aus politischen Gründen für gerechtfertigt hält, und ungeachtet der Problematik, inwieweit die Sanktionen die Wirkung erzielen, welche sich die EU von ihnen erhofft, ist für die betroffenen Unternehmen und Personen zu prüfen, ob die Sanktionen im jeweiligen Einzelfall auf einer tragfähigen rechtlichen Grundlage erlassen wurden.

In der Vergangenheit wurden immer wieder Gerichtsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof geführt, mit denen einzelne Sanktionen von den jeweils Betroffenen angefochten wurden. Beispielsweise waren die EU-Sanktionen gegenüber dem Iran bzw. gegenüber einzelnen Unternehmen dieses Landes Gegenstand von entsprechenden Verfahren.

Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die von der EU verhängten Sanktionen ausreichend konkret begründet sein müssen und die Betroffenen von den ergriffenen Maßnahmen und den dafür herangezogenen Gründen zu unterrichten sind. Gemäß Art. 215 Abs. 3 AEUV müssen die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Union die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Sanktionen nur auf Unternehmen und Personen angewendet werden, auf welche die Begründung für die Sanktionen in den entsprechenden Beschlüssen und Verordnungen tatsächlich zutrifft. So hat die 4. Kammer des Gerichts in ihrem Urteil vom 6. September 2013 in der Rechtssache T-493/10 die gegen verschiedene iranische Banken wegen der vorgeworfenen Beteiligung an der nuklearen Proliferation erlassenen Sanktionen gegenüber einer Bank aufgehoben, da die Europäische Kommission nicht belegen konnte, dass diese Bank an der Proliferation beteiligt war bzw. durch die Einflussnahme einer anderen Bank, die mehrheitlich an dieser Bank beteiligt war, die Maßnahmen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation zu unterlaufen drohte.

Das Außenwirtschaftsgesetz sieht für Zuwiderhandlungen Bußgelder und Freiheitstrafen vor. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz müssen Strafvorschriften ausreichend konkret formuliert sein, um sie ohne Verstoß gegen Art 103 Abs. 2 Grundgesetz anwenden zu können. Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Sanktionsvorschrift, ist die Anwendung entsprechender Strafgesetze daher unzulässig.

Die Sanktionsvorschriften gegen Russland weisen nach Auffassung von Rechtsanwalt Dethloff nicht in allen Punkten die erforderliche Bestimmtheit auf. So verbietet etwa die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 18. Dezember 2014 tourismusbezogene Dienstleistungen auf der Krim. Welche Dienstleistungen hier genau umfasst sein sollen, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Als konkretes Beispiel wird lediglich das Anlaufen der Häfen auf der Krim mit Schiffen benannt. Damit bleibt unklar, welche weiteren Aktivitäten von der Verbotsnorm umfasst sein sollen.

Von den Sanktionen betroffene Unternehmen sollten ggf. prüfen lassen, ob die von ihnen ausgeführten oder geplanten Geschäftsaktivitäten durch Sanktionen belegt sind. Rechtsanwalt Dethloff hat sich eingehend mit den Sanktionsvorschriften auseinandergesetzt und berät Unternehmen, die ihre geschäftlichen Aktivitäten bezüglich der einschlägigen Sanktionsmaßnahmen prüfen lassen.

Mittelfristig ist zu hoffen, dass die Sanktionen im Rahmen einer friedlichen Lösung des Ukraine-Konflikts aufgehoben bzw. nicht weiter verlängert werden.

Bankirrtum zu Ihren Gunsten: Widerruf auch bei neueren Verträgen oft möglich

Viele Darlehensnehmer haben derzeit ein ähnliches Erlebnis, wie seinerzeit bei Monopoly, als sie die Ereigniskarte „Bankirrtum zu Ihren Gunsten“ zogen, was eine hohe Auszahlung versprach. Nur mit der Auszahlung klappt es mitunter nicht so schnell, wie damals bei Monopoly. Weiterlesen

Zinsswaps, Währungsswaps – Neues Urteil des BGH vom 28. April 2015

Durch das Urteil vom 28. April 2015, XI ZR 378/13 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen bestätigt und zugleich weiter ausdifferenziert.

Geklagt hatte eine Gemeinde aus Nordrhein-Westfalen, die mehrere Swap-Verträge abgeschlossen hatte. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die Bank, mit der Swap-Verträge geschlossen worden waren, zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert verpflichtet gewesen wäre. Das Urteil der Berufungsinstanz wurde nun aufgehoben, da der Bundesgerichtshof fehlende Feststellungen zum Abschluss von Beratungsverträgen gerügt hatte. Diese Feststellungen müssen nun von dem Oberlandesgericht Düsseldorf nachgeholt werden, da Voraussetzung für die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert ein – ggf. auch nur stillschweigend geschlossener – Beratungsvertrag ist. Weiterlesen