Widerruf von Darlehen

Der Widerruf von an Verbraucher gewährten Immobiliendarlehen, welche eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten haben, ist nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.

Der Bundestag hat am 18. Februar 2016 ein entsprechendes Gesetz beschlossen, nach dem die 2002 bis 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge künftig nicht mehr widerrufen werden können. Die Widerrufsmöglichkeit endet danach mit Ablauf des 21. Juni 2016.

Alle Darlehensnehmer, welche in der Zeit seit November 2002, also in den letzten rund vierzehn Jahren, eine Immobilie finanziert haben – sei es ein Eigenheim oder etwa fremdvermietete Wohnungen – sollten daher überprüfen, ob ein Widerruf noch möglich ist.

Der Widerruf kann erhebliche finanzielle Vorteile bieten, wenn ein alter Darlehensvertrag mit hohen Zinsen vorzeitig abgelöst bzw. umgeschuldet wird. Während 2009 noch Zinssätze zwischen 4 und 5 Prozent üblich waren, liegen die Finanzierungskosten heute zwischen 1 und 2 Prozent. Hier besteht für Millionen von Darlehensnehmern ein erhebliches Einsparungspotential.

Nach Untersuchungen von Verbraucherzentralen und spezialisierten Rechtsanwälten sind die Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen, welche zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, in der überwiegenden Zahl der Fälle fehlerhaft. Daher ist hier ein Widerruf bis heute möglich.

Betroffene Darlehensnehmer sollten nunmehr die Ausschlussfrist bis zum 21. Juni 2016 nutzen und ihr Widerrufsrecht prüfen. Wenn sich die Bank nicht auf einen Widerruf einlässt, sollte zeitnah ein auf das Bankrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff hat bereits für zahlreiche Darlehensnehmer erfolgreich das Widerrufsrecht außergerichtlich und vor Gericht durchgesetzt. Er empfiehlt nunmehr unverzügliches Handeln: Nutzen Sie die Chance, doch fragen Sie vor dem Widerruf Ihren Anwalt!