Überweisungen aus dem Ausland – Aktuelle Probleme

Zahlreiche Bankkunden klagen in den letzten Monaten darüber, dass Überweisungen, die sie aus dem Ausland erreichen sollen, nicht auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben werden.

Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Meist betrifft es Überweisungen aus dem EU-Ausland, also aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

In manchen Fällen werden die Bankkunden zunächst von ihrem Kreditinstitut informiert, dass eine Überweisung aus dem Ausland eingegangen ist und zugleich erfolgen Nachfragen zur Herkunft bzw. Verwendung der Gelder. In diesem Fall kann es pragmatisch sein, der Bank oder Sparkasse die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine zeitnahe Gutschrift zu erreichen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall ohne Weiteres möglich, etwa wenn durch die Weitergabe der Informationen Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werde müssten oder eine berufsrechtliche Schweigepflicht verletzt werden würde.

In anderen Fällen lehnt das Kreditinstitut die Gutschrift per se ab und überweist den Betrag an die Bank des Einzahlers zurück. Manchmal erfolgt dies sogar ohne Information des Bankkunden.

Eine weitere Fallkonstellation stellt das Zurückhalten der Überweisung durch die Korrespondenzbank dar. Hier sind oft zunächst aufwendige Erkundigungen erforderlich, wo der Betrag verblieben ist und aus welchem Grund die Korrespondenzbank diesen zurückhält oder wieder an den Einzahler zurücküberweist.

In den beschriebenen Fällen können unterschiedliche Gründe für die Zurückhaltung der Überweisung vorliegen.

Das Verhalten der Empfängerbank oder der Korrespondenzbank kann darauf beruhen, dass das jeweilige Kreditinstitut befürchtet, durch die Gutschrift bzw. Weiterleitung des Geldbetrages gegen Sanktionsvorschriften zu verstoßen. Es kann sich auch um einen Verdacht der Geldwäsche handeln, den das Kreditinstitut dann gemäß § 43 Abs. 1 GWG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Finance Intelligence Unit“ – FIU – melden muss. Die Weiterleitung des Betrages muss in diesem Fall nach Ablauf des dritten Werktages erfolgen, soweit die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Weiterleitung nicht untersagen.

Es gibt jedoch auch vermehrt Fälle, in denen das Kreditinstitut schlicht mitteilt, die Weiterleitung bzw. die Gutschrift erfolge aus geschäftspolitischen Gründen, also aus internen Erwägungen, nach denen eine Transaktion als nachteilig für den Ruf des Kreditinstituts oder generell als für die geschäftliche Ausrichtung des Kreditinstituts unerwünscht erscheint. In diesen Fällen fehlt es in der Regel an einer rechtlichen Grundlage für die Verweigerung der Durchführung einer Transaktion.

Grundsätzlich gilt, dass ein Kreditinstitut verpflichtet ist, einen eingehenden Überweisungsbetrag dem Empfänger unverzüglich gutzuschreiben. Wenn kein rechtlicher Grund vorliegt, der das Kreditinstitut zur Zurückhaltung des Betrages ermächtigt, kann die unverzügliche Gutschrift gemäß § 675 t BGB verlangt werden.

Schließlich gibt es auch Fälle, in denen eine bereits erfolgte Gutschrift auf dem Konto des Empfängers von der Bank wieder rückgängig gemacht wird und der Betrag wieder zurücküberwiesen wird, ohne dass der Bankkunde eine entsprechende Weisung erteilt. In diesen Fällen liegt in der Regel eine unauthorisierte Zahlung vor, welche das Kreditinstitut gemäß § 675 U BGB rückgängig zu machen verpflichtet ist, indem es den unauthorisiert abgebuchten Betrag wieder gutschreibt.

In allen vorbeschriebenen Fällen ist meist schon deshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich, um überhaupt die Gründe für die Nichtausführung einer Überweisung zu erfahren und auf dieser Basis die weiteren Handlungsoptionen auszuloten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht Ingo M. Dethloff ist bereits mit zahlreichen derartigen Fällen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich befasst. Er verfügt über eine breite Erfahrung bei entsprechenden Sachverhalten auch im Zusammenhang mit der Anwendung von Sanktionen. Betroffene können auf Anfrage eine kostenfreie Ersteinschätzung mit der Information über die weiteren Handlungsmöglichkeiten und die hierfür anfallenden Kosten erhalten.