{"id":1070,"date":"2018-07-09T20:07:45","date_gmt":"2018-07-09T18:07:45","guid":{"rendered":"https:\/\/d-law.eu\/bgh-zur-kuendigung-bei-einer-genossenschaft\/"},"modified":"2018-07-09T20:07:45","modified_gmt":"2018-07-09T18:07:45","slug":"bgh-zur-kuendigung-bei-einer-genossenschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-law.eu\/ru\/bgh-zur-kuendigung-bei-einer-genossenschaft\/","title":{"rendered":"BGH zur K\u00fcndigung bei einer Genossenschaft"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat k\u00fcrzlich in zwei Entscheidungen wesentliche Grunds\u00e4tze zur K\u00fcndigung bei einer Genossenschaft konkretisiert.<\/p>\n<p>1.\tUrteil vom 16. Mai 2018<br \/>\nIm Urteil vom 15. Mai 2018, II ZR 2\/16, hat der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, nicht au\u00dferhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem eine Apothekergenossenschaft ein     Blankok\u00fcndigungsformular unterzeichnen lie\u00df und zudem durch eine Leistungs- und Konditionenvereinbarung die K\u00fcndigung unter bestimmten Voraussetzungen \u2013 Einstellung der Gesch\u00e4ftsbeziehung oder Reduzierung des Umsatzes \u2013 unterstellte.<\/p>\n<p>Nach Eintritt der so definierten Bedingungen best\u00e4tigte die Genossenschaft ihrem Mitglied die K\u00fcndigung unter Eintrag des Datums, zu dem die K\u00fcndigung wirksam werden sollte, in das Blankoformular.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 15. Mai 2018 klargestellt, dass  Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft von selbst endet, nicht au\u00dferhalb der Satzung einzelvertraglich beendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In seinem Urteil verweist der Bundesgerichtshof auf die in der Literatur umstrittene Rechtsfrage, ob Regelungen, die unter bestimmten Bedingungen eine automatische Beendigung der Mitgliedschaft vorsehen, \u00fcberhaupt durch eine Satzungsregelung zul\u00e4ssig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Diese Rechtsfrage konnte der Bundesgerichtshof in dem Streitfall offen lassen, da es vorliegend nicht um eine entsprechende Satzungsregelung, sondern um eine einzelvertragliche Vereinbarung ging. Durch letztere kann jedenfalls keine wirksame Regelung getroffen werden, die das Ausscheiden bei dem Eintritt bestimmter Bedingungen vorsieht. Da \u00a7 68 Abs. 1 Satz 1 GenG zwingend vorsieht, dass Gr\u00fcnde, aus denen ein Mitglied wirksam ausgeschlossen werden kann, in der Satzung bestimmt sein m\u00fcssen, ist dies auch auf bedingungsgem\u00e4\u00df eintretende Beendigungsgr\u00fcnde \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Die Entscheidung enth\u00e4lt zudem eine wichtige Feststellung zu der ebenfalls umstrittenen Rechtsfrage, ob Aufl\u00f6sungsvertr\u00e4ge bei einer Genossenschaft zul\u00e4ssig sind. Hierzu f\u00fchr der Bundesgerichtshof als obiter dictum aus<br \/>\n, dass solche Vertr\u00e4ge jedenfalls dann zul\u00e4ssig sind, wenn nach dem Vertrag die Mitgliedschaft erst nach Ablauf der vorgeschriebenen K\u00fcndigungsfrist endet.<\/p>\n<p>2.\tUrteil vom 26. April 2018<br \/>\nIn einem Urteil vom 26. April 2018, IX ZR 56\/17, hat der Bundesgerichtshof zu einer K\u00fcndigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter eines Genossenschaftsmitglieds Stellung genommen.<\/p>\n<p>Besonderheit war hier, dass das Genossenschaftsmitglied in einer Wohnung der Genossenschaft wohnte und in der Satzung geregelt war, dass das Auseinandersetzungsguthaben erst ausgezahlt werden darf, wenn das Mietverh\u00e4ltnis des Mitglieds beendet ist.  Nach Eintritt der Insolvenz des Genossenschaftsmitglieds hatte der Insolvenzverwalter die K\u00fcndigung erkl\u00e4rt. Die Genossenschaft hatte unter Hinweis auf die Satzungsregelung die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verweigert, da das Mietverh\u00e4ltnis weiterhin bestand.<\/p>\n<p>Hier hat der Bundesgerichtshof die Satzung insoweit als nicht anwendbar erachtet, als dadurch das Auseinandersetzungsguthaben der Insolvenzmasse dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit entzogen wird.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat eine Abw\u00e4gung nach \u00a7 242 BGB vorgenommen und ist zu dem Schluss gekommen, dass das Interesse der Gl\u00e4ubiger an der Auff\u00fcllung der Masse im Ergebnis der Anwendbarkeit der Satzungsregelung entgegensteht. Demgegen\u00fcber bestehen laut dem Urteil keine schutzw\u00fcrdigen Interessen einer Wohnungsgenossenschaft, den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach K\u00fcndigung durch den Insolvenzverwalter auf Dauer auszuschlie\u00dfen, solange das ausgeschiedene Mitglied die Wohnung nicht r\u00e4umt.<\/p>\n<p>Der erste Leitzsatz des Urteils lautet:<br \/>\n\u201eEine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gek\u00fcndigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverh\u00e4ltnisses oder der R\u00fcckgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tat-s\u00e4chlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch sch\u00fctzenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil klargestellt, dass in dem zu entscheidenden Fall weder das Interesse der Genossenschaft, ihre Liquidit\u00e4t zu erhalten, noch das Bestreben, die Wohnung nicht einem bereits ausgeschiedenen Mitglied zu der g\u00fcnstigen Genossenschaftsmiete zu \u00fcberlassen, ausreichend schutzw\u00fcrdig gegen\u00fcber dem Interesse der Gl\u00e4ubiger des ausgeschiedenen Mitglieds sind. Die Interessenabw\u00e4gung des Bundesgerichtshofs gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB f\u00e4llt hier also eindeutig zugunsten des Gl\u00e4ubigerschutzes aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat k\u00fcrzlich in zwei Entscheidungen wesentliche Grunds\u00e4tze zur K\u00fcndigung bei einer Genossenschaft konkretisiert. 1. Urteil vom 16. Mai 2018 Im Urteil vom 15. Mai 2018, II ZR 2\/16, hat der 2. 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