Zinsswaps, Währungsswaps – Neues Urteil des BGH vom 28. April 2015

Durch das Urteil vom 28. April 2015, XI ZR 378/13 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen bestätigt und zugleich weiter ausdifferenziert.

Geklagt hatte eine Gemeinde aus Nordrhein-Westfalen, die mehrere Swap-Verträge abgeschlossen hatte. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die Bank, mit der Swap-Verträge geschlossen worden waren, zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert verpflichtet gewesen wäre. Das Urteil der Berufungsinstanz wurde nun aufgehoben, da der Bundesgerichtshof fehlende Feststellungen zum Abschluss von Beratungsverträgen gerügt hatte. Diese Feststellungen müssen nun von dem Oberlandesgericht Düsseldorf nachgeholt werden, da Voraussetzung für die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert ein – ggf. auch nur stillschweigend geschlossener – Beratungsvertrag ist.

Unabhängig davon enthält das neue Urteil des Bundesgerichtshofs wichtige Rechtsausführungen zur Aufklärungspflicht bei Swap-Verträgen. So hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei einer Beratung durch die Bank als Vertragspartner grundsätzlich immer über den anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt werden muss und dies unabhängig von der Komplexität des Produkts. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu wörtlich:

„Das Einpreisen des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei einem ihr günstigen Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, nicht erkennen. Das gilt unabhängig von der konkreten Gestaltung der Bedingungen des Swap-Vertrages. Die Komplexität des Swap-Vertrages ist kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet, so dass die im Jahr 2011 entwickelte Rechtsprechung nicht nur den CMS Spread Ladder Swap-Vertrag, sondern grundsätzlich alle Swap-Verträge betrifft.“

Keine Aufklärungspflicht bezüglich des negativen Marktwertes besteht allerdings bei solchen Swap-Verträgen, die auf einem konnexen Grundgeschäft basieren, etwa einem Darlehensvertrag, dessen Zinssatz durch den Swap-Vertrag abgesichert werden soll. In diesen Fällen wird danach je nach Komplexität des Produkts zu differenzieren sein, ob im konkreten Fall die Aufklärungspflicht über die speziellen Risiken des Vertrages korrekt erfüllt wurde.

Im Ergebnis dürfte die Haftung der Bank bei nicht mit einem Grundgeschäft gekoppelten Swap-Verträgen im Falle der fehlenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert regelmäßig zu bejahen sein. Bei Swap-Verträgen die der Absicherung eines konnexen Grundgeschäfts dienen, fehlt es hingegen an einer solchen Aufklärungspflicht. Hier kommt es im Einzelfall für die Intensität der Aufklärungspflicht auf die Komplexität des Produkts einerseits und die Informationsbedürftigkeit des Vertragspartners andererseits an.