Vermögensverwaltung – Urteil des Landgerichts Dortmund erstritten!

Gerichtsurteile, mit denen Vermögensverwalter zur Schadensersatzleistung verpflichtet werden, sind bislang relativ selten. Dies mag damit zusammenhängen, dass die Vermögensverwaltung meist auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens und allseitiger Verschwiegenheit stattfindet, weshalb eine Auseinandersetzung vor öffentlichen Gerichten nach Möglichkeit vermieden wird.

Anleger, die mit der Vermögensverwaltung unzufrieden sind, weil etwa der Vermögensverwalter sich nicht an ihre Vorgaben für die Geldanlage gehalten hat und sie dadurch Verluste erlitten haben, sollten jedoch eine genaue Prüfung und ggf. auch eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen. Dies zeigt die jüngst ergangene Rechtsprechung. So hat kürzlich das Landgericht Dortmund einen Vermögensverwalter zur Schadensersatzleistung verurteilt, der die Gelder des Auftraggebers zumindest teilweise nicht in Übereinstimmung mit dessen Anlagezielen eingesetzt hatte. Den durch die Vermögensverwaltung verursachten Verlust von rund 10% der verwalteten Gelder muss der Verwalter nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. März 2018 nun ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Pflichten von Vermögensverwaltern ergeben sich in erster Linie aus den vereinbarten Anlagerichtlinien. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997, XI ZR 260/96, zu den Pflichten des Vermögensverwalters ausgeführt:

„Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens eines Kunden in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund des Vertrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, dh. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen. Ob der Verwalter dabei freies Ermessen genießt oder nicht, richtet sich danach, ob die Parteien Anlagerichtlinien vereinbart haben. Ist letzteres der Fall (vgl. den bei Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht Rdn. 8.78 mitgeteilten üblichen Auftragswortlaut), so muß sich der Verwalter bei seinen Entscheidungen im Rahmen der Richtlinien halten (Kienle in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 111 Rdn. 17 f.; Schäfer in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 28 Rdn. 51; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 12 Rdn. 39 ff.; Schäfer WM 1995, 1009, 1010; Schwennicke WuB I G 9. – 1.97). Andernfalls ist er dem Kunden wegen positiver Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages schadensersatzpflichtig“.

Diese Grundsätze hat das Landgericht Dortmund durch Urteil vom 22. März 2018 nunmehr in einem Fall zur Anwendung gebracht, in dem der Anleger sein Vermögen mit einem kurzfristigen Anlagehorizont werterhaltend anlegen wollte. Der Vermögensverwalter investierte gleichwohl u.a. in Aktien. Nach Einschätzung des Landgerichts hat der Vermögensverwalter seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Das Landgericht Dortmund wies außerdem darauf hin, dass ein Vermögensverwalter bei  aus seiner Sicht widersprüchlichen Angaben des Anlegers dazu verpflichtet ist, nachzufragen. Das Gericht hat insoweit wörtlich ausgeführt:

„Da der Kläger Anlagerichtlinien erteilte, die sich nach dem Verständnis des Beklagten von der Risikoklassifizierung zwingend als widersprüchlich darstellen mussten, war dieser nicht berechtigt, nach freiem Belieben zu entscheiden, welche der beiden entgegengesetzten Anlagerichtungen nun tatsächlich eingeschlagen werden soll. Er durfte deshalb nicht einfach von einer „risikobewussten“ Anlagestrategie des Klägers ausgehen, ohne zuvor den aus seiner Sicht offenkundigen Widerspruch durch Nachfrage beim Kläger aufzuklären.“

Betroffene Anleger, deren Anlagevorgaben von dem Vermögensverwalter nicht korrekt umgesetzt wurden und denen aufgrund der Vermögensverwaltung Verluste entstanden sind, sollten daher mögliche Schadensersatzansprüche fachanwaltlich prüfen lassen.  Das von Rechtsanwalt Dr. Lindemann für die Kanzlei Dethloff erstrittene Urteil des Landgerichts Dortmund zeigt nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Lindemann und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff exemplarisch auf, dass Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung nicht einfach hingenommen werden müssen, sondern, dass die fachkundige anwaltliche Vertretung sich durchaus lohnen kann.