Swap-Verträge – neues BGH-Urteil zur Konnexität mit Darlehensverträgen

Mit einem wichtigen Urteil vom 22. März 2016, XI ZR 425/14, hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu Zinssatz-Swap-Verträgen bestätigt und weiter entwickelt.

Das Urteil ist ein weiterer Baustein in der nunmehr fünfjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen seit dem Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10.

Neu sind die nunmehr von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Konnexität von Swap-Verträgen mit einem Darlehensvertrag. In dem nun verhandelten Fall ging es um Zinssatz-Swap-Verträge einer Kommune.

Das neue Urteil kann für zahlreiche Darlehensnehmer von erheblicher Bedeutung sein, welche im Zusammenhang mit ihrem Darlehensvertrag einen Swap-Vertrag abgeschlossen haben. Es lässt sich mit den nunmehr von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien wesentlich leichter ermitteln, ob die Bank verpflichtet war, über den anfänglich negativen Marktwert des Swap-Vertrages aufzuklären. Dies ist für mögliche Schadensersatzansprüche von Betroffenen vielfach von entscheidender Bedeutung.

Ist der Swap-Vertrag nicht mit dem Darlehensvertrag konnex, so musste die Bank über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären, nur im Falle einer Konnexität besteht diese Aufklärungspflicht ausnahmsweise nicht, vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015, XI ZR 378/13.

Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Swap-Vertrag mit einem Darlehensvertrag konnex ist, sind nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2016, Nr. 60/2016:

  • Der Swap-Vertrag muss mit derselben Bank abgeschlossen sein, wie der Darlehensvertrag.
  • Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrages muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta des Darlehensvertrages entsprechen und darf diese jedenfalls nicht übersteigen.
  • Die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel verzinslichen Darlehen der Laufzeit des Darlehensvertrages entsprechen
  • Bei Festzinsdarlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrages mit der Laufzeit der Zinsbindung übereinstimmen oder darf diese jedenfalls nicht übersteigen.
  • Der mit der Bank in dem Swap-Vertrag getauschte Zinssatz muss entweder dem variablen Zinssatz laut Darlehensvertrag oder dem im Darlehensvertrag vereinbarten Festzinssatz entsprechen.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2016 heißt es zusammenfassend:

„Konnex sind mithin Zinssatz-Swap-Verträge, die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehn in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.“

Danach dürfte eine Konnexität nur in seltenen Fällen anzunehmen sein. Denn alle genannten Voraussetzungen liegen nur selten kumulativ vor. Namentlich wurde häufig das Darlehen nicht mit der Bank abgeschlossen, die das Darlehen gewährt hat. Gerade bei Sparkassen ist sehr häufig die Konstellation anzutreffen, dass ein Darlehen mit der Sparkasse abgeschlossen wurde, der Swap-Vertrag jedoch mit einer Landesbank oder einer anderen Großbank.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff haben sich die Chancen von zahlreichen Darlehensnehmern, welche durch den Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen erhebliche Nachteile erlitten haben, durch das Urteil wesentlich verbessert.