Kryptowährungen / virtual currency – Schadensersatz bei Verlust?

Viele Anleger die vor Kurzem, insbesondere im Jahr 2017, Geld in Kryptowährungen angelegt haben, mussten nach den bisherigen Höchstständen Ende 2017 bei vielen virtuellen Währungen einen jähen Absturz der Kurse beobachten.

Diejenigen, welche bei einem sehr hohen Kurs gekauft haben und ggf. nach erheblichen Kursverlusten zur Vermeidung weiteren Schadens bereits wieder verkauft haben, fragen nun, ob sie auf den Verlusten sitzen bleiben, oder ob es eine Möglichkeit gibt, den entstandenen Schaden zu kompensieren.

Für mögliche Schadensersatzansprüche bei Verlusten infolge von Geschäften mit Kryptowährungen gibt es unterschiedliche rechtliche Ansatzpunkte.

Zum einen gibt es Betrugsfälle, wenn etwa eine neu auf den Markt gebrachte Kryptowährung – sogenanntes ICO = Initial Coin Offering – tatsächlich keine Kryptowährung darstellt, sondern das Geld für eigene dubiose Zwecke der Anbieter verwendet wird. Einem solchen Verdacht beispielsweise die Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem größeren Fallkomplex nach.

Vor Betrug im Rahmen von ICO´s warnt auch die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), vgl. etwa unter: https://www.bafin.de/

In Betrugsfällen kann ein Schadensersatzanspruch gegen die handelnden Personen gemäß § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB bestehen.

In vielen Fällen der grundsätzlich legalen – bislang allerdings kaum spezifisch geregelten – Vermittlung von Kryptowährungen über diverse Internetplattformen kann jedoch ebenfalls die Frage der Schadensersatzpflicht aufkommen.

Die Aufklärungspflichten der Anbieter von virtuellen Währungen, auch als „Token“ bezeichnet, richten sich insbesondere danach, wie die angebotenen Krypowährungen rechtlich einzuordnen sind. Nach den aktuellen Vorgaben der Bafin ist dies in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Anbieter müssen eine solche Prüfung mit den daraus folgenden Risiken und Pflichten eigenverantwortlich vornehmen.

Die Bafin hat hierzu ein Hinweisschreiben vom 20. Februar 2018 veröffentlicht,
https://www.bafin.de/

welches mit einer aktuellen Mitteilung vom 15. März 2018 erläutert wird. In der Mitteilung heißt es u.a.:
„Kernaussage des Hinweisschreibens ist, dass die BaFin bei Token im Einzelfall prüft, ob es sich um Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) oder der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II), ein Wertpapier im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) handelt. Wegen der zahlreichen am Markt auftretenden Ausgestaltungen von Token wäre eine allgemeingültige Aussage zu deren Rechtsnatur zu pauschal. Ohne Prüfung aller individuellen Umstände und Merkmale ist es nicht möglich, eine aufsichtsrechtliche Einordnung vorzunehmen.“

Je nachdem, in welche Kategorie die einzelne virtuelle Währung fällt, können entsprechende Hinweis- und Aufklärungspflichten der Anbieter und Vermittler entstehen. Werden diese verletzt, so kann der betroffene Anleger ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.

Entscheidend für den Umfang und die Intensität der erforderlichen Aufklärung sind damit letztlich die jeweilige Ausgestaltung der virtuellen Währung und deren spezifische – auch und gerade mit der neuen Technologie – verbundene Risiken. Hierzu werden aller Voraussicht nach die Einzelheiten erst durch künftige gesetzliche Regelungen und Gerichtsentscheidungen ausgearbeitet werden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dethloff spricht die technologische Neuerung, welche namentlich im Wege der Blockchain-Technologie das Angebot bisher völlig unbekannter Finanzprodukte ermöglicht, für die Notwendigkeit einer hohen Aufklärungsintensität, welche gerade in der Euphorie der letzten Jahre, als ein scheinbar unaufhaltsamer Kursanstieg zu beobachten war, oftmals aus dem Blickfeld geraten sein dürfte.

Anleger, die mit virtuellen Währungen oder gar damit verbundenen Betrugsfällen Verluste erleiden mussten, sollten daher mögliche Schadensersatzansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.